Im Bad bildeten sich unangenehme Gerüche, weil Rohrbelüfter falsch eingebaut wurden.

Im Bad bildeten sich unangenehme Gerüche, weil Rohrbelüfter falsch eingebaut wurden. (Foto: © Jan Andersen/123RF.com)

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Handwerker müssen nachdrücklich auf Planungsfehler hinweisen

Ein Handwerker muss dem Auftraggeber konkret die Nachteile erläutern, die dessen Änderungswünsche haben können. Tut er das nicht oder gibt nur einen pauschalen Hinweis, haftet er.

Stellt der Handwerker bei der Prüfung von Plänen des Kunden daran Unstimmigkeiten fest, sollte er immer Bedenken anmelden! Sonst droht ihm die Haftung für Schäden. Die Prüf- und Hinweispflichten von Handwerkern sind regelmäßig ein Streitthema vor Gericht. Auch im folgenden Fall hatte der SHK-Installateur seine Zweifel nicht richtig deutlich gemacht und musste dafür gerade stehen.

Der Fall

Ein SHK-Installateur sollte Rohrbelüfter installieren. Der Architekt wich aber von ursprünglichen Plänen des Auftraggebers ab und forderte vom Handwerker, dass er die Rohrbelüfter kombiniert mit Holzbauelementen in die Badezimmerwände einbaute. Dem Handwerker gefiel der Vorschlag nicht, er sprach auch Bedenken aus. Aber letztlich erledigte er die Arbeiten nach den geänderten Plänen des Architekten.

Bald bildeten sich unangenehme Gerüche, weil die Werkleistung nicht den Regeln der Technik entsprach. Der Auftraggeber forderte Schadenersatz. Der Installateur berief sich auf sein Gespräch mit dem Architekten: Er habe genau die Art Lüftung installiert, die nachträglich vereinbart worden sei. Außerdem habe er von vornherein gewarnt: Wenn "man das so mache", könnten Probleme auftreten.

Das Urteil

Der Hinweis des Handwerkers sei nicht klar und nachhaltig genug gewesen, fand das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Daher müsse er für die Mängelbeseitigung aufkommen.

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Der Auftragnehmer schulde prinzipiell ein funktionstaugliches Werk. Es könne also auch dann ein Mangel vorliegen, wenn er mit dem Kunden genau diese, nicht funktionierende Art der Ausführung vereinbart habe. Mit dem Argument "das war so abgemacht" könnte der Handwerker Mängelansprüche nur dann abwehren, wenn er gegen die geforderte Art der Ausführung Bedenken angemeldet hätte – und zwar rechtzeitig, inhaltlich präzise und nachdrücklich. Der SHK-Handwerker hätte dem Auftraggeber oder hier dem bevollmächtigten Architekten konkret die nachteiligen Folgen erläutern müssen, die durch die veränderte Abwasserrohrlüftung drohten. Ein pauschaler Hinweis der Art, dass die "Ausführung so wohl nicht funktioniere", genüge nicht.

Praxistipp

"Wie dieser Fall anschaulich zeigt, bedarf die Abfassung eines Bedenkenhinweises größter Sorgfalt und sollte zu Beweiszwecken zumindest per E-Mail erfolgen. Im VOB-Vertrag ist nach § 4 Abs. 3 VOB/B ohnehin die schriftliche Erteilung vorgeschrieben und in aller Regel auch einzuhalten. Der Auftraggeber ist unabhängig von seinen technischen Kenntnissen rechtzeitig und umfassend über die Risiken der beabsichtigten Ausführung zu unterrichten, andernfalls bleibt der Auftragnehmer regelmäßig haftbar", erklärt Rechtsanwalt Jochen Zillius.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2020, Az.11 U 74/18 

Hinweis des Handwerkers war überflüssigBauherr ändert Vorgaben des Energieberaters und haftet selbst. Lesen Sie > hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

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