Die geänderte Strahlenschutzverordnung (NiSV) verlangt für bestimmte Geräte eine Registrierung und eine besondere Qualifikation.

Die geänderte Strahlenschutzverordnung (NiSV) verlangt für bestimmte Geräte eine Registrierung und eine besondere Qualifikation. (Foto: © IEGOR LIASHENKO/123RF.com)

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NiSV: Die Frist für den Fachkundenachweis läuft an Silvester ab!

Betriebsführung

Manche Geräte dürfen Kosmetikerinnen und Kosmetiker ab dem 1. Januar 2023 nur noch mit einem Fachkundenachweis nutzen. Die Strahlenschutzverordnung (NiSV) macht dies zur Bedingung.

Seit Jahresbeginn gilt die neue Strahlenschutzverordnung (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen – NiSV). Laut dieser darf eine Vielzahl von Geräten nur noch mit einem entsprechenden Fachkundenachweis genutzt werden. Beauty-Experten, die bestimmte Geräte der apparativen Fachkosmetik nutzen, müssen die in §§ 4 bis 9 NiSV beschriebenen Fachkundenachweise bis zum 31. Dezember 2022 erbringen. Dieser kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.

Wer ab dem 1. Januar 2023 noch ohne Nachweis dasteht, darf die zugehörigen Geräte nicht weiter betreiben und riskiert ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro.  

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Laut NiSV sollte bereits die Anmeldung der betroffenen Geräte mit dem Fachkundenachweis verbunden werden. Da die Anzeige für vorhandene Geräte schon zum 31. März 2021 fällig war, es jedoch keine Kurse gab, konnte dies nicht zusammen gemeldet werden. Die Handwerkskammer Düsseldorf empfiehlt aber dringend, dass Betroffene ihre später erworbenen Fachkundenachweise selbstständig an die zuständige Bezirksregierung nachmelden. Sie sollten sich dabei auf die ursprüngliche Anzeige der Geräte beziehen. Hier finden Sie eine Liste der zuständigen Landesbehörden.

Checkliste: Um diese Anwendungen geht es in der NiSV

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung),
  • Hochfrequenzgeräte (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion), 
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation, 
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems,
  • Ultraschallgeräte (zum Beispiel zur Fettreduktion),
  • sowie Magnetresonanztomographen,
    die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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