Für die Anwendung von Ultraschall-Geräten müssen Kosmetiker die physikalischen Grundlagen und deren Auswirkung auf biologisches Gewebe lernen, verlangt die NiSV.

Für die Anwendung von Ultraschall müssen Kosmetiker die physikalischen Grundlagen und die Auswirkung auf biologisches Gewebe lernen, verlangt die NiSV. (Foto: © Nikolay Kovalchinskiy/123RF.com)

Vorlesen:

Corona: Verzögerung bei der Kosmetiker-Fortbildung

Betriebsführung

Beauty-Experten, die eine Fortbildung an Ultraschall- oder anderen Geräten machen wollen, die unter die Strahlenschutz-Verordnung (NiSV) fallen, brauchen derzeit viel Geduld.

Die neue Strahlenschutz-Verordnung (NiSV) verlangt für bestimmte Geräte eine Registrierung und eine besondere Qualifikation der Personen, die sie bedienen. Bis zum Jahresende müssen sie dafür einen Lehrgang mit Fachkundenachweis absolvieren.

Derzeit sind die öffentlichen Stellen aber mit ihrer Arbeit im Verzug. Die Geräte-Registrierung ist in manchen Bundesländern derzeit noch nicht möglich. Auch die Akkreditierung der Fortbildungs-Insititute durch die Deutsche Akkreditierungsstellle (DAkkS) wird durch die Pandemie hinausgezögert. 

Anträge laufen, aber noch keine Aussicht auf Verfahrensende

Die DAkkS erklärte auf Nachfrage des Deutschen Handwerksblattes, dass derzeit sechs Institute Anträge zur Akkreditierung eingereicht haben. Allerdings sei mit einem kurzfristigen Abschluss der Bearbeitung nicht zu rechnen, da es coronabedingt zu Verzögerungen komme und in Risikogebieten innerhalb Deutschlands keine für die Akkreditierung notwendigen Vor-Ort-Begutachtungen bei den Antragstellern durchgeführt werden. Eine Abschätzung, wie lange die Verfahren noch dauern, sei im Moment nicht möglich.

Kosmetiker, die derzeit einen Kurs zur NiSV belegen möchten, können also noch nicht mit Sicherheit wissen, ob dieser auch später anerkannt wird.

Das könnte Sie auch interessieren:

Checkliste: Um diese Anwendungen geht es in der NiSV

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung),
  • Hochfrequenzgeräte (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion), 
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation, 
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems,
  • Ultraschallgeräte (zum Beispiel zur Fettreduktion),
  • sowie Magnetresonanztomographen,
    die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.

Strahlenschutz-Verordnung (NiSV) Kosmetiker dürfen Tattoos nicht mehr mit dem Laser entfernen. Lesen Sie > hier mehr!

Häufig gestellte Fragen zur StrahlenschutzverordnungMehr Informationen und weiterführende Links erhalten Sie > hier.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: