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Gekaufte Kundenbewertungen? Keine gute Idee!

Immer nur fünf Sterne? Geht das mit rechten Dingen zu? Bei der Wettbewerbszentrale sind zuletzt viele Beschwerden zu Werbung mit "gekauften" Kundenbewertungen eingegangen. Etwa dazu, dass Firmen für eine 5-Sterne-Bewertung Rabatt gewährten.

Kundinnen und Kunden vertrauen auf Bewertungen im Internet. Da ist die Verlockung groß, die Kundenbewertungen ein bisschen aufzuhübschen. Manche Unternehmen bieten ihrer Kundschaft sogar Anreize in Form von Gutscheinen, Rabatten oder Gewinnspielen, wenn sie eine Bewertung abgeben. Das beeinflusst aus Sicht der Wettbewerbszentrale aber den Inhalt der Bewertungen. Heißt: Wer einen Rabatt bekommt, gibt vielleicht ein Sternchen mehr für die Ware oder Dienstleistung.

Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit "gekauften" Kundenbewertungen eingegangen: Insgesamt 72 Fälle wurden registriert. "Dabei handelt es sich um Fälle, in denen verschiedene Anreize wie beispielsweise Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives für das Verfassen einer Kundenbewertung beworben oder gewährt werden", meldet die Wettbewerbszentrale. In 19 Fällen hat sie entsprechende Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten.

Denn: Verbraucher erwarten, dass der Bewerter für seine Kundenbewertung nichts bekommen hat. Bewertungen, die aufgrund eines Gewinnspiels oder ähnlichem vergeben wurden, kommen nach Meinung der Wettbewerbszentrale nicht mehr frei und unabhängig zustande. Die Zentrale sieht sich durch die Rechtsprechung bestätigt.

Hier schreiten die Wettbewerbszentrale und Gerichte ein - Beispiele:

Bonusprogramm für jede verfasste Bewertung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hannover entschieden, dass ein Unternehmen in seinem Onlineshop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben darf, für die es seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat (LG Hannover, Urteil 21 O 20/22 vom 22.12.2022). Das gilt auch dann, wenn es je Bewertung "nur" einen Euro Rabatt gab.

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Kunden freuen sich über Rabatte. Einige Firmen nutzen das aus für gute Bewertungen. viele aus. Foto: © Antonio Guillem/123RF.comKunden freuen sich über Rabatte. Einige Firmen nutzen das aus für gute Bewertungen. viele aus. Foto: © Antonio Guillem/123RF.com

Das Unternehmen hatte vier Jahre lang den Teilnehmern eines Bonusprogramms für jede verfasste Bewertung eine Gutschrift von einem Euro gewährt, die sie bei weiteren Käufen einsetzen konnten. Die aufwendige Analyse von über 45.000 Bewertungen ergab, dass viele Kunden eine hohe – teilweise dreistellige – Zahl von Bewertungen verfasst hatten. Über das Bonusprogramm der Beklagten hatten diese Kunden also die Möglichkeit, für Bewertungen erhebliche Rabatte zu erhalten.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Werbung mit derart generierten Bewertungen, irreführend ist, wenn der "Bewertungskauf" nicht deutlich gemacht wird. Die Verbraucher erwarteten, dass Bewerter kein Entgelt bekommen hätten.

Daraus, dass die Verfasser eine, wenn auch kleine, Belohnung in Form der Gutschrift erhalten haben, folge zwangsläufig, dass sie bei der Bewertungsabgabe nicht frei von sachfremden Einflüssen waren. Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sich solche Bewerter beeinflusst von der Belohnung veranlasst sahen, ein Produkt positiver zu bewerten als dies ihrer tatsächlichen Meinung entspricht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Rabatt für 5-Sterne-Bewertung 

Das Landgericht Köln hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern beim Kauf eines Brautkleids anzukündigen, sie würden pro bei Google abgegebener 5-Sterne-Bewertung einen Rabatt von zehn Prozent auf die Brautkleid-Reinigung erhalten, sowie mit auf diese Weise gewonnenen Google-Bewertungen zu werben (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 26.10.2022, Az. 84 O 11/22).

Gute Bewertung statt Gebühren

Vor dem Landgericht Landau hat die Wettbewerbszentrale ein Inkasso-Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, das einem Kunden anbot, auf seine Gebühren für den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid zu verzichten, wenn der Kunde es mit fünf Sternen bewertet (Az. HK O 54/22). Dieses Verfahren läuft noch.

Durch Anreize Bewertungen kaufen

"Unternehmen können sich durch incentivierte Kundenbewertungen mehr Bewertungen "erkaufen" und haben dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die sich rechtskonform verhalten. Das führt zu Wettbewerbsverzerrungen", erklärt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale.

Die Rechtsprechung behandele solche Anreize daher zu Recht als irreführend. In weiteren Fällen beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass Unternehmen mit einer Durchschnittsnote warben, die auf der Bewertungsplattform gar nicht vergeben worden war, oder dass sie mit Bewertungen warben, die für ein anderes Unternehmen abgegeben worden waren. Die in Anspruch genommenen Unternehmen haben Unterlassungserklärungen abgegeben. 

Informationspflicht Die Wettbewerbszentrale moniert oft auch fehlende Transparenzhinweise bei der Werbung mit Kundenbewertungen. So müssen Unternehmen, die Kundenbewertungen zugänglich machen, seit dem 28. Mai 2022 darüber informieren, "ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben".

Darf man mit Durchschnittsnoten werben?

In einem weiteren Verfahren lässt die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben derzeit klären, welche Informationen wesentlich sind, wenn ein Unternehmen mit einer Durchschnittsnote in Kundenbewertungen wirbt.

Dort habe das Landgericht Hamburg auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, mit einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl der abgegebenen Kundenbewertungen und/oder den Zeitraum der abgegebenen Kundenbewertungen anzugeben (LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, Az. 315 O 160/21, nicht rechtskräftig).

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Text: / handwerksblatt.de

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