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HWK Trier | Oktober 2024
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Achtung, Kontrolle! Verkehrssünder müssen jetzt mit deutlich höheren Strafen rechnen. (Foto: © kzenon/123RF.com)
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November 2021
Der neue Bußgeldkatalog für den Straßenverkehr gilt ab dem 9. November. Er sieht empfindliche Strafen für Tempoverstöße vor, Fahrverbote werden aber nicht so schnell verhängt. Das Handwerk vermisst Sonderregelungen für Parkmöglichkeiten.
Ab dem 9. November 2021 gilt der neue Bußgeldkatalog für den Straßenverkehr. Die Straßenverkehrsordnung war im Frühjahr 2020 geändert worden, die Umsetzung aber an einem Formfehler gescheitert. Statt der damals beschlossenen Fahrverbote für bestimmte Tempoverstöße sind in der nun gültigen Fassung höhere Geldbußen vorgesehen. Es bleibt aber beim Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse.
Ab sofort gelten die folgenden Regelungen:
Geldbußen bis zu 110 Euro werden fällig für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Bei schwereren Verstößen gibt es zusätzlich einen Punkt in Flensburg: Wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden.
Das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-, E-Auto- oder Carsharing-Parkplatz kostet nun 55 Euro, an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve 35 Euro. Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.
Das unerlaubte Nutzen wird jetzt genauso verfolgt wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse: Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot plus zwei Punkte in Flensburg
Wer auf Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen fährt, muss mit bis zu 100 Euro Geldbuße rechnen. Auch das sogenannte Auto-Posing ist nun ordnungswidrig: Für Lärm und Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren sind bis zu 100 Euro vorgesehen.
Für rechtsabbiegende Lkw über 3,5 t ist nun innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben, Verstöße kosten 70 Euro plus einen Punkt in Flensburg. Daneben gibt es im neuen Bußgeldkatalog weitere Geldbußen, etwa für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Fehler beim Ein- und Aussteigen.
Wer mehr als 15 Stundenkilometer innerorts zu schnell fährt, zahlt künftig 70 Euro statt bislang 35 Euro, bei 41 bis 50 Stundenkilometer über dem Limit werden es 200 statt vorher 100 Euro. Wer die Vorgaben um mehr als 70 Stundenkilometer überschreitet, muss sogar 800 Euro zahlen – das bislang höchste Bußgeld lag bei 680 Euro. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften wird es empfindlich teurer. Einzelheiten finden Sie > hier auf den Seiten des Ministeriums.
Die Verkehrsminister kippten hingegen den ursprünglichen Plan, bei Tempoverstößen schneller Fahrverbote zu verhängen. Es gilt weiterhin die Grenze von 31 Stundenkilometern (innerorts) und 41 Stundenkilometern (außerorts). Auch Wiederholungstäter, die innerhalb eines Jahres ein zweites Mal mit mehr als 26 Stundenkilometern zu viel erwischt werden, müssen mit einem Fahrverbot rechnen.
Die neue StVO wird nun zur Verkündung im Bundesgesetzblatt vorbereitet und wird drei Wochen danach in Kraft treten.
Zur Verbesserung der Sicherheit von Radfahrern ist das Anliegen, Fahrradschutzstreifen möglichst frei von abgestellten Kraftfahrzeugen zu halten, zu begrüßen, erklärte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Die häufige Nutzung als Stellfläche für private Pkw trage zu erheblichen Sicherheitsproblemen und Stockungen für alle Verkehrsteilnehmer bei.
Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Handwerksunternehmen, die ihre Kunden in anliegenden Gebäuden anfahren, darauf angewiesen sind, das Fahrzeug in unmittelbarer räumlicher Nähe des Kunden abzustellen, da die Ausstattung- oder Baumaterialien teilweise sehr schwer sind und ein schneller Zutritt zum Fahrzeug wegen weiterer Werkzeuge und festinstallierter Maschinen und des Rücktransports von Abfallprodukten gewährleistet werden müsse. Für die handwerkstypischen kleineren Aufträge (z.B. Heizungsreparatur, Fenstermontage) und insbesondere für Noteinsätze (etwa Rohrbruch, Stromausfall, Dachreparatur) sind keine speziellen Sondergenehmigungen im Vorfeld einholbar. Dies sei lediglich für längerfristig angelegte Baustellenbereiche praktikabel.
Der ZDH hatte schon im Vorfeld der Novelle angeregt, zielgerichtet Sonderregelungen für Handwerksbetriebe – wie etwa spezielle Ladezonen – einzuführen.
Quelle: BMVI
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