Die Fotografin hat einen Vergütungsanspruch aus § 648 Satz 2 BGB.

Die Fotografin hat einen Vergütungsanspruch aus § 648 Satz 2 BGB. (Foto: © belchonock/123RF.com)

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Hochzeits-Fotografin darf nach Absage die Anzahlung behalten

Ein Brautpaar hatte für seine Hochzeit eine Fotografin engagiert. Wegen der Coronapandemie verlegte es den Termin und beauftragte einen anderen Kollegen. Die Ausgeladene muss ihre Anzahlung aber nicht zurückerstatten, entschied der BGH.

Die Beschränkungen in der Coronapandemie waren nur einer der Gründe, warum ein Brautpaar seine gebuchte Hochzeits-Fotografin wieder gekündigt hatte. Ein anderer Kollege erhielt den Vorzug. Dennoch steht ihr eine Anzahlung zu, urteilte der Bundesgerichtshof.

Der Fall

Ein Paar wollte am 1. August 2020 heiraten, buchte dafür eine Fotografin und zahlte einen Teil des Honorars an. Nachdem sie diesen Termin wegen der Coronapandemie verschoben hatten, wollten sie die Frau aber nicht mehr beschäftigen. Sie beauftragten einen anderen Fotografen. Das Paar erklärte wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den "Rücktritt von dem Vertrag bzw. dessen Kündigung". Die Anzahlung von 1.231,70 Euro verlangte es von der Fotografin zurück. Als diese sich weigerte, es kam zur Klage.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte sich, wie schon die Vorinstanzen, auf die Seite der Fotografin: Das Brautpaar habe kein Recht auf die Rückerstattung der Anzahlung.

Die Leistung der Fotografin sei nicht unmöglich geworden, erklärte das Gericht. Denn sie hätte trotz der pandemiebedingten Beschränkungen bei der Feier fotografieren können. Das Landesrecht erlaubte damals kirchliche Hochzeiten und Handwerkstätigkeiten. Dass es zu viele Gäste und damit zu wenig Abstand auf der Feier gegeben hätte, ändere daran nichts, so das Urteil.

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Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus einem Rücktrittsrecht des Paares wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Der "Rücktritt" bzw. die "Kündigung" der Auftraggeber sei vielmehr eine freie Kündigung nach § 648 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen. Das Recht dazu haben Auftraggeber grundsätzlich, sie schulden dann aber dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung (§ 648 Satz 2 BGB). Somit hatte die Fotografin einen Vergütungsanspruch. Das  Gericht setzte ihn auf 2.099 Euro fest; abgezogen hat es die ersparten Aufwendungen der Fotografin, wie etwa entfallene Fahrt- und Materialkosten. Die Anzahlung von 1.231,70 Euro musste sie somit nicht zurückerstatten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2023, Az. VII ZR 144/22

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Text: / handwerksblatt.de

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