Die Absprachen betrafen 42 Aufträge der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, 122 Aufträge der ThyssenKrupp Steel Europe AG und 14 Aufträge der Deutsche Edelstahlwerke GmbH.

Die Unternehmen unterhielten über Jahre ein System des gegenseitigen Zuschanzens von Bauaufträgen zu Lasten der Auftraggeber (Foto: © rioblanco/123RF.com)

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Hohe Geldbußen für Baukartell

Betriebsführung

Rund 4,8 Millionen Euro müssen 14 Bauunternehmen und zwölf Verantwortliche wegen verbotener Absprachen bei Bau-Vergaben zahlen. Außerdem verhängte das Bundeskartellamt erstmals Haftungsbeträge.

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen und Haftungsbeträge in einer Gesamthöhe von rund 4,8 Millionen Euro gegen 14 Bauunternehmen und zwölf verantwortliche Personen wegen verbotener Absprachen bei der Vergabe von Bauaufträgen verhängt. Die Absprachen betrafen 42 Aufträge der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, 122 Aufträge der ThyssenKrupp Steel Europe AG und 14 Aufträge der Deutsche Edelstahlwerke GmbH.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes erklärt den Vorgang: "Die Unternehmen unterhielten über Jahre ein System des gegenseitigen Zuschanzens von Bauaufträgen zu Lasten der Auftraggeber." Das Muster der Absprachen sei immer dasselbe gewesen: Die beteiligten Unternehmen einigten sich zunächst in Gesprächen darauf, wer den Auftrag gewinnen sollte. Das betreffende Unternehmen habe danach den Auftrag zunächst für sich selbst kalkuliert. Anschließend verschickte es die Kalkulationen an die anderen Beteiligten, damit diese zum Schutz höhere Scheinangebote abgeben konnten.

Kronzeuge löste Kartellverfahren aus

Geldbußen müssen nun die folgenden Unternehmen zahlen:

  • BeMo Tunnelling GmbH, Innsbruck (Österreich),
  • Echterhoff-Holland Hoch- und Tiefbau GmbH, Bochum,
  • Eiffage Infra-West GmbH, Borken (bis zum 15. Juni 2020 als Heinrich Walter Bau GmbH firmierend),
  • Fenne Baugesellschaft mbH, Gladbeck,
  • Gehrken Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Dortmund,
  • IH Inpako GmbH, Teutschenthal (bis zum 23. Oktober 2019 als WMB Wilhelm Maas Baubetriebe GmbH firmierend),
  • IHT Ingenieur-, Hoch- und Tiefbau GmbH, Bochum,
  • Karger Straßen- und Tiefbau GmbH, Witten,
  • Korte GmbH + Co. KG, Witten,
  • Mainka Bau GmbH & Co. KG, Lingen (bis zum 9. Januar 2020 Bauunternehmung August Mainka GmbH & Co.),
  • Möllmann Straßen- und Ingenieurbau GmbH + Co KG Dortmund (vor dem 9. Dezember 2016 als Möllmann GmbH + Co Straßen-Tiefbau KG und danach bis zum 3. Mai 2017 als Kramer Straßen- und Ingenieurbau GmbH + Co KG firmierend),
  • Rostek & Pesch GmbH & Co. KG, Krefeld,
  • T&M Baugesellschaft mbH, Wesel (bis zum 6. Januar 2011 als PE-LA Baugesellschaft mbH firmierend),

Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Kronzeugen der Hermann Kassens Bauunternehmung GmbH, Papenburg, gegen die das Verfahren eingestellt wurde.

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Haftungsbeträge als neues Instrument des Kartellamtes

Außerdem verhängte das Bundeskartellamt Geldbußen und Haftungsbeträge gegen die AKM Verwaltungsgesellschaft mbH, Moers. AKM war bis zum 10. Juli 2019 die Muttergesellschaft der Kartellbeteiligten Maas. Das Amt hat hier erstmals die 2017 eingeführten Befugnisse zur Verhängung von Unternehmensgeldbußen und Haftungsbeträgen genutzt. Mit Haftungsbeträgen ist – anders als mit Geldbußen – keine Ordnungswidrigkeit verbunden.

Andreas Mundt: "Die mit der GWB-Novelle 2017 eingeführten Befugnisse zur Festsetzung von Unternehmensgeldbußen und Haftungsbeträgen haben sich als wirksames Mittel erwiesen, um die Vermeidung von Geldbußen durch geschickte Umstrukturierung von Unternehmen zu verhindern. Die sogenannte Wurstlücke ist damit endgültig geschlossen worden."

Keine Strafen nach § 289 StGB

Mit Ausnahme der Unternehmen Mainka und Rostek & Pesch haben alle Unternehmen im Laufe des Verfahrens kooperiert und das Kronzeugenprogramm genutzt. Mit Ausnahme von Fenne haben zudem alle Unternehmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) zugestimmt.

Wegen Verstoßes gegen § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) wurde nicht ermittelt. Ausschreibungen privater Firmen fallen nur dann unter § 298 StGB, wenn sie die wesentlichen Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts einhalten. Das war laut Bundeskartellamt hier nicht der Fall.

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Text: / handwerksblatt.de

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