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Homeoffice und Arbeitszimmer: Das ändert sich 2023

Betriebsführung

Die Homeoffice-Pauschale soll dauerhaft auf sechs Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr steigen. Auch für das häusliche Arbeitszimmer soll man pro Jahr 1.260 Euro absetzen können. Eine Steuerexpertin erklärt die neuen Regeln.

Ab 2023 wird das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver. Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022 sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor. Voraussichtlich am 16. Dezember wird es vom Bundesrat beschlossen. Auch im Handwerk gibt es inzwischen einige Selbstständige und Beschäftigte, die vom Homeoffice aus Pläne machen, Angebote bearbeiten oder Rechnungen schreiben. Eine Steuerberaterin erklärt die neuen Regelungen.

Homeoffice-Pauschale bis zu 1.260 Euro

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von aktuell noch fünf Euro pro Tag will der Gesetzgeber auf sechs Euro anheben und dauerhaft einführen. Sie kann für bis zu 210 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden können.  Beschäftigte können dann bis zu 1.260 Euro pro Jahr absetzen. Der maximale Abzugsbetrag lag bisher bei nur 600 Euro.

"Den Höchstbetrag können Arbeitnehmer nutzen, die an 210 Tagen im Jahr von zu Hause arbeiten – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt", erläutert Daniela Sondermann, Ecovis-Steuerberaterin in Berlin.

Wie wirkt sich das auf die Werbungskosten aus?

Die Pauschale gewährt das Finanzamt nicht extra, sondern es verrechnet sie mit der Werbungskostenpauschale. Die Werbungskostenpauschale von bisher 1.000 Euro erhöht sich ebenfalls, und zwar um 200 Euro auf 1.200 Euro.

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"Wer also so gut wie immer von zu Hause arbeitet und noch zusätzlich Fortbildungskosten oder Ähnliches angeben kann, der kommt jetzt schneller über den Pauschbetrag und kann zusätzliche Kosten geltend machen", sagt Daniela Sondermann.

Was ist, wenn beide Ehepartner im Homeoffice arbeiten?

Gemeinsam veranlagte Ehepartner können beide unabhängig voneinander die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. "Denn die Homeoffice-Pauschale soll auch für jene eine Erleichterung sein, die zwar beide von zu Hause arbeiten, etwa im Wohn- und im Schlafzimmer, und eben keine zwei Arbeitszimmer haben", weiß Steuerberaterin Sondermann.

Wie weisen Beschäftigte die Zeit im Homeoffice nach?

Beschäftigte müssen die Zeit, die sie im Homeoffice verbringen, nicht extra nachweisen. "Allerdings sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer natürlich darauf achten, dass ihre Angaben in der Steuererklärung zusammenpassen", sagt Sondermann mit Blick auf die Pendlerpauschale. "Ein doppelter Abzug von Pendler- und Homeoffice-Pauschale am selben Tag ist logischerweise nicht möglich."

Häusliches Arbeitszimmer

Auch beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es jetzt ein vereinfachtes Verfahren. Wer ein häusliches Arbeitszimmer hat, aber dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz, der kann künftig eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend machen. Damit müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen. Also keine Belege mehr sammeln.

Kann man statt der Pauschale auch die Gesamtaufwendungen absetzen?

Beschäftigte können anstatt der Jahrespauschale auch die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer angeben. "Auch das ist möglich, aber etwas aufwendiger", sagt Daniela Sondermann. Denn wer alle Kosten geltend machen möchte, muss auch nachweisen, dass tatsächlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das häusliche Arbeitszimmer muss darüber hinaus den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden. "Kosten vollständig geltend zu machen, bleibt damit weiterhin aufwendig und bürokratisch", sagt Steuerberaterin Sondermann.

Quelle: Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de