Inflationsausgleich gibt es auch für befristet Beschäftigte
Wer seinen Leuten eine Inflationsausgleichsprämie zahlt, muss befristet und unbefristet Beschäftigte dabei gleich behandeln. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden.
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden eine Inflationsausgleichsprämie, darf er befristet und unbefristet Beschäftigte nicht ungleich behandeln. Das Arbeitsgericht Stuttgart sah einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Fall
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Jahr 2023 steuer- und abgabenfrei zahlen konnten. Die Höhe ist frei wählbar, beträgt aber maximal 3.000 Euro.
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer hatte gegen sein Unternehmen geklagt, als ihm die zuvor versprochene Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro verweigert wurde. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung an die Bedingung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2023 hinaus fortbesteht. Der Mann sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das besondere Benachteiligungsverbot für befristet Beschäftigte.
Das Urteil
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Die Bedingung für die Prämie verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung befristet Beschäftigter. Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bezugszeitraum für die Betriebstreue sei das Jahr 2023. Das Unternehmen bewerte durch die Prämien-Bedingung die Betriebstreue der unbefristet Beschäftigten aber unzulässigerweise höher als die der befristet Beschäftigten.
Konsequenzen für die Praxis
Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die Entscheidung für die Praxis von großer Bedeutung. Sie mache deutlich, dass Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Kriterium für die Gewährung von Sonderzahlungen sorgfältig prüfen müssen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung befristet Beschäftigter verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das spezifische Benachteiligungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. November 2023 (Az. 3 Ca 2713/23)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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