Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gezahlt werden
Auch an Personen mit Minijob kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden, denn sie wird nicht auf die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro angerechnet. Die Details erklärt ein Rechtsexperte.
Wegen der steigenden Preise hat die Bundesregierung im sogenannten Dritten Entlastungspaket für Firmen die Möglichkeit geschaffen, ihren Beschäftigten eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei, also "brutto = netto" auszahlen, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn erläutert die maßgeblichen Eckpunkte.
Freiwillige Zahlung zusätzlich zum Gehalt
Für diese Prämie gilt:
- Die Zahlung muss freiwillig erfolgen oder in einem Tarifvertrag geregelt sein, es ist also nicht möglich, einen vertraglich bestehenden Anspruch in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie ab sofort bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.
- Die Obergrenze von insgesamt 3.000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entsteht nicht jedes Jahr aufs Neue.
- Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmende erhalten – ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Daher können auch Beschäftigte in Minijobs diese Zahlung erhalten.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können entscheiden, in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Entscheidung über den Verteilungsmodus aber mitbestimmungspflichtig.
- Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum Verdienst. Sie wird daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet; damit können auch Minijobber diese Zahlung erhalten, da sie nicht auf die Einkommensgrenze von 520 Euro angerechnet wird.
- Unternehmen haben auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen.
- Arbeitnehmende mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen können die Inflationsausgleichprämie in jedem Arbeitsverhältnis erhalten, es gibt keine Begrenzung.
Quelle: vdaa.de
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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