Wie sich Verträge über digitale Produkte 2022 ändern
Im Verbraucherrecht gelten ab 2022 neue Regeln zu digitalen Produkten. Der ZDH informiert, inwieweit Handwerker betroffen sind und welche Pflichten sie beachten müssen.
Ab dem 1. Januar 2022 treten neue Regelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen in Kraft.
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Handwerksbetriebe Waren an Verbraucher verkaufen, die digitale Produkte enthalten oder mit diesen verbunden sind. Dabei kann es sich etwa um Waschmaschinen handeln, Kühlschränke, Fernsehgeräte oder andere Elektronikprodukte. Die Zuordnung dieser Waren als "digitales Produkt" oder "Ware mit digitalen Elementen" ist deshalb praxisrelevant. Verkauft ein Handwerksbetrieb eine solche Ware an Verbraucher, sind neben den kaufrechtlichen Regeln auch die neuen Sondervorschriften zu beachten.
Pflicht zur Software-Aktualisierung
Mit Blick auf die Mangelfreiheit spielt bei diesen Produkten eine neue Pflicht zur Aktualisierung eine besondere Rolle. Verkäufer müssen dafür sorgen, dass die digitalen Angebote funktionieren und sicher sind. Wie diese Update-Pflicht zu erfüllen ist und wie lange sie konkret gilt, hat der Gesetzgeber jedoch offen gelassen. Fest steht jedenfalls, dass gewerbliche Verkäufer ihre nichtgewerblichen Kunden über die Aktualisierungen informieren müssen. Das heißt, in diesen Fällen müssen auch Handwerker für die Aktualisierung der Software sorgen und darüber informieren.
Infobroschüre zum Download Das neue Infoblatt des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt einen kurzen Überblick über die neuen Pflichten. Es kann > hier kostenlos heruntergeladen werden.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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