Gos und No-Gos, welche Fragen Sie im Bewerbungsgespräch stellen sollten.

Gos und No-Gos, welche Fragen Sie im Bewerbungsgespräch stellen sollten. (Foto: © Cathy Yeulet/123RF.com)

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Spielregeln fürs Vorstellungsgespräch

Arbeitgeber dürfen im Bewerbungsgespräch neugierig sein – wenn sie bestimmte rechtliche Regeln beachten. Auf manche Fragen darf der Bewerber falsch antworten.

In der Regel muss der Bewerber die Fragen des Arbeitgebers ehrlich beantworten. Aber es gibt Grenzen: Hat die Information keine unmittelbare Bedeutung für die Arbeitsleistung, steht das Recht des Kandidaten auf eine ungeschützte Privatsphäre vor dem Interesse des Unternehmens an der Information. Dann können Fragen des Arbeitgebers unzulässig sein. Der Bewerber hat in diesen Fällen ein von den Gerichten anerkanntes "Recht zur Lüge“. Ist die Frage aber zulässig und beantwortet der Kandidat sie falsch oder verletzt er seine Offenbarungspflicht, kann der Chef den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder eine fristlose Kündigung aussprechen.

Fragen zum Kinderwunsch sind nicht zulässig

Unzulässige Fragen: Nach der Bereitschaft, Wehr- oder Zivildienst zu leisten; nach Religionszugehörigkeit; nach Parteizugehörigkeit; nach fester Partnerschaft und Familienplanung; nach beabsichtigter Eheschließung; nach Kinderwunsch oder Empfängnisverhütung; nach bestehender Schwangerschaft (Ausnahme, wenn für den Job zum Beispiel schweres Heben verlangt wird, da sonst die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet würde); nach Gewerkschaftszugehörigkeit; nach Freizeitsportarten (es sei denn, sie sind besondes gefährlich, wie etwa Fallschirmspringen) oder nach Vorstrafen allgemein, wenn kein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht.

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Einzelheiten der früheren Tätigkeit

Zulässige Fragen: Nach der fachlichen Qualifikation; nach dem beruflichen Werdegang; zu Einzelheiten der früheren Tätigkeit; nach geleistetem Wehr- oder Zivildienst; nach bestehenden (chronischen) Krankheiten zum Beispiel Allergien, wenn sie sich negativ auf den Job auswirken können, oder infektiösen, ansteckenden Krankheiten, da dadurch auch die Belegschaft und der Betriebsablauf gefährdet werden können (zum Beispiel Süchte, HIV-Erkrankung, nicht dagegen bloße HIV-Infektion); nach Schwerbehinderungen (Grund: Der Arbeitgeber hat gesetzliche Fürsorgepflichten gegenüber Schwerbehinderten, ein Behinderungsgrad unterhalb von 50 muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn der Bewerber für die vorgesehene Arbeit geeignet ist); nach Mitarbeit beziehngsweise Mitgliedschaft bei der Stasi; nach Nebentätigkeiten; nach einem bestehenden Wettbewerbsverbot. 

Die notwendigen Kosten für das Vorstellungsgespräch muss der Unternehmer tragen, wenn er den Bewerber zur Vorstellung einlädt. Dies gilt unabhängig davon, ob er den Kandidaten einstellt. Mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch sagt der Arbeitgeber stillschweigend eine Kostenübernahme zu. Dazu gehören neben den Fahrtkosten auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Will sich der Arbeitgeber die Vorstellungskosten sparen, muss er rechtzeitig und eindeutig darauf hinweisen, beispielsweise schon in der Stellenanzeige. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Bewerber, nach denen etwa die Kostenhöhe begrenzt ist oder nur eine bestimmte Art der Anreise übernommen wird, sollten möglichst schriftlich festgehalten werden.

Text: / handwerksblatt.de

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