Stichtag war der 1. Januar 2020: Vorher galt der aktuelle Mindestbetrag nicht.

Stichtag war der 1. Januar 2020: Vorher galt der aktuelle Mindestbetrag nicht. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Kein Azubi-Mindestlohn vor 2020

Der gesetzliche "Azubi-Mindestlohn" gilt seit dem 1. Januar 2020. Wer vorher seine Ausbildung begonnen hat, bekommt ihn nicht – auch wenn er im Jahr 2020 in einen anderen Betrieb gewechselt ist. Das stellt das Landesarbeitsgericht Hamm klar.

Die Ausbildungsvergütung berechnet sich nach dem Anfangsdatum der Ausbildung. Wer im Jahr 2019 mit seiner Ausbildung gestartet ist, kann von einem Betrieb, zu dem er 2020 gewechselt ist, keine Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verlangen. Das neue Recht ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft, bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2019 war es noch nicht gültig. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat ein Urteil des Arbeitsgericht Bielefeld bestätigt.

Der Fall

Der Automobilkaufmann hatte am 1. August 2019 seine Ausbildung in einem Autohaus begonnen und war am 1. Oktober 2020 zu einem zweiten Betrieb gewechselt. Er stritt mit diesem  über die Höhe seiner Ausbildungsvergütung. Er verdiente weniger, als § 17 Abs. 2 BBiG seit dem 1. Januar 2020 vorschreibt. Die Mindestausbildungsvergütung gelte für alle ab dem 1. Januar 2020 geschlossenen Ausbildungsverträge, argumentierte er.

Daher verlangte der Azubi den Differenzbetrag für die Monate November 2020 bis Juli 2021 und klagte sie vor Gericht ein.

Das Urteil

Die Richter beider Instanzen gaben dem Betrieb recht. Der Azubi habe keinen Anspruch auf die Differenz. Der § 17 Abs. 2 BBiG sei hier nicht anwendbar, so die Urteile. Der Beginn einer Ausbildung, der für die Berechnung der Vergütung entscheidend sei, müsse nicht identisch sein mit dem Start der Ausbildung in einem bestimmten Betrieb.

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Für die Vergütung komme es auf den Startzeitpunkt der Ausbildung als solcher an, entschied das Gericht. Das konkrete Ausbildungsverhältnis spiele keine Rolle. Anderenfalls müsse die Zählung bei einem Wechsel neu beginnen. Dies sei mit der Regelungssystematik des § 17 BBiG nicht vereinbar.

Das Gesetz unterscheide in der Vorschrift deutlich zwischen einer Berufsausbildung und einem Berufsausbildungsverhältnis. Die Vorschrift differenziere danach, zu welchem Termin die Berufsausbildung beginne. Eine Aussage zum Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien treffe sie dagegen nicht. Unter dem Begriff der "Berufsausbildung" sei die Ausbildung für einen bestimmten Beruf zu verstehen.

Überdies sei es inhaltlich widersprüchlich, wenn zwar die zuvor absolvierte Ausbildungszeit inhaltlich anerkannt werde, die Mindestvergütung jedoch vom Vertragsbeginn des letzten Ausbildungsvertrags abhinge.

Treue Azubis nicht schlechterstellen

Der Automobilkaufmann habe seine Ausbildung bereits im Jahr 2019 begonnen. Der Wechsel des Ausbilderbetriebs ist nach Ansicht des Gerichts als eine Fortsetzung dieser Ausbildung zu werten. In einem solchen Fall sei § 17 BBiG in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden, Fassung anzuwenden.

Ein Azubi, der 2019 begonnen und 2020 den Ausbildungsbetrieb gewechselt habe, könne nicht bessergestellt werden als einer, der seine Ausbildung zum selben Zeitpunkt gestartet habe, seinem Betrieb aber treu bleibe.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 9. März 2022, Az. 3 Sa 1174/21 (rechtskräftig, Revision wurde inzwischen zurückgenommen); Vorinstanz: Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 15. September 2021, Az. 3 Ca 739/21

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Text: / handwerksblatt.de

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