Die AfA ist kein Wunschkonzert: Von der degressiven Abschreibung kann man nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer wechseln. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Kein Wechsel der Abschreibungsmethode

Wer sich für die degressive Gebäude-AfA entschieden hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Mit der degressiven AfA kann man Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach fallenden Staffelsätzen abschreiben. Die degressive AfA führt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA.  

Ein Wechsel von degressiven AfA gemäß Paragraf 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß Paragraf 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nachträglich nicht möglich.

Im konkreten Fall ging es um ein Autohaus mit Werkstatt und Außenanlagen. Die Besitzerin des Grundstücks hatte es an ihren Ehemann, den Inhaber des Autohauses, vermietet. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA in Anspruch (8 x 5 Prozent, 6 x 2,5 Prozent und 36 x 1,25 Prozent).

Nach Ablauf der ersten 14 Jahre, im Jahr 2009, ließ die Klägerin auf dem Grundstück einen Anbau errichten und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch zehn Jahre. Sie wollte jetzt eine AfA entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer nutzen.

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Die von der Klägerin erstrebte Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer hat der Bundesfinanzhof jetzt verworfen (Urteil vom 29.5.2018, Az. IX R 33/16). Die Richter begründen dies damit, dass Paragraf 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert und damit der Rechtsvereinfachung diene.

Bei Wahl der degressiven AfA erübrige sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheide sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Vereinfachung trete nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend sei. Die Wahl der degressiven AfA sei deshalb unabänderlich.

 

Text: / handwerksblatt.de

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