Keine Brötchen-Gutscheine vom Apotheker
Ein Apotheker darf beim Verkauf von preisgebundenen Arzneimitteln keine Gutscheine für Brötchen eines benachbarten Bäckers vergeben. Das verstößt gegen die Preisbindung für Arzneimittel.
Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren. Das hat der Bundesgerichthof entschieden.
Der Fall
Eine Apotheke gab ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen Brötchen-Gutschein über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" mit. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe liegenden Bäckerei eingelöst werden.
Das Urteil
Grundsätzlich gelte für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis, erklärte das Gericht. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil – etwa in Form eines Gutscheins – abgebe.
Nach der "Lebenserfahrung können, gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist, auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben", so das Urteil.
Die Preisbindungsvorschrift verstoße auch nicht gegen grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit.
Das Verhalten der Apotheke sei schließlich geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Umstand, dass es sich bei Brötchen-Gutscheinen um Werbegaben von geringem Wert handele, ändere daran nichts. Das Argument sei ausgeschlossen, weil die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2019, Az. I ZR 206/17
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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