Anruf erbeten? Eine Kündigung per Internet muss nicht telefonisch bestätigt werden!

Anruf erbeten? Ein Vertragsende per Internet muss nicht telefonisch bestätigt werden! (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

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Der Kunde muss nach einer schriftlichen Kündigung nicht auch noch anrufen

Wer von seinen Kunden verlangt, zur Bestätigung ihrer schriftlichen Kündigung zusätzlich zu telefonieren, handelt rechtswidrig. Das Landgericht Koblenz sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Ein Unternehmen darf zur Bestätigung einer schriftlichen Kündigung keinen Anruf des Kunden einfordern. Die Behauptung, nur so werde dessen Kündigung wirksam, ist irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Koblenz gab der Verbraucherzentrale recht.

Der Fall

Ein Kunde hatte seinen Vertrag bei einem Software-Unternehmen online gekündigt. Die Firma verlangte daraufhin, dass er seine Kündigung innerhalb von 14 Tagen telefonisch bestätigt, sonst laufe der Vertrag weiter.

Die Verbraucherzentrale hält dieses Verfahren für wettbewerbswidrig und hat den Betrieb aufgefordert, diese Praxis einzustellen. Da das Unternehmen sich weigerte, ging die Sache vor Gericht.

Das Urteil

Eine telefonische Bestätigung des Kunden zu verlangen, ist nicht erlaubt, urteilte das Landgericht Koblenz. Dies sei unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es handele sich bei dieser Praxis um eine irreführende geschäftliche Handlung. Laut § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn "sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers enthält". Die Information der Firma, eine Kündigung müsse telefonisch bestätigt werden, ist unwahr.

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Email mit Link genügt

Zwar kann es bei Abgabe einer Kündigung über den sogenannten Kündigungsbutton nach § 312k BGB zur Verhinderung von Missbrauch zulässig sein, Verbraucher nach der Kündigung um eine Bestätigung zu bitten. Die betroffene Firma fragt bei der Onlinekündigung Vornamen, Nachnamen, E-Mail-Adresse, Kundennummer und Vertragsnummer ab. Das genügt nach Ansicht des Gerichts.

Eine darüber hinausgehende Authentifizierung müsse vorrangig über den vom Verbraucher gewählten Kommunikationskanal laufen. Ein Bestätigungslink per E-Mail reiche zur Identifizierung, betonten die Richter, ein Telefonat sei nicht notwendig. Dieses eigne sich auch nicht besser, Gewissheit über die Identität des Gesprächspartners zu erlangen.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 27. Februar, Az. 2024 - 11 O 12/23 

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Text: / handwerksblatt.de

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