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Künstlersozialabgabe bleibt auch 2022 bei 4,2 Prozent

Betriebsführung

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt 2022 stabil bei 4,2 Prozent. Jedes Unternehmen, das regelmäßig freie Künstler oder Publizisten beauftragt, ist verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen.

Auch 2022 liegt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert bei 4,2 Prozent. Der Bund stellt dafür zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro zur Verfügung, meldet das Bundesarbeitsministerium.

Damit werde einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen, heißt es.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Jedes Unternehmen, das regelmäßig freie Künstler oder Publizisten beauftragt, ist verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt seit 2018 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Über die Künstlersozialversicherung werden aktuell 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

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Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). 

Wer zahlt die Abgabe?

Die Umlage müssen alle Unternehmen zahlen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von Künstlern und Publizisten verwerten. Dazu zählen beispielsweise Webdesigner, Übersetzer, Autoren, Designer und ähnliche Berufsgruppen

Die Abgrenzung ist nicht leicht: Werbe- und Pressefotografen gelten als Künstler, Portraitfotografen nicht, Stylisten und Visagisten sind Künstler, aber Frisöre nicht, ein Webdesigner ist Künstler, ein Programmierer nicht. 

Ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist, kann es bei der Künstlersozialkasse klären lassen.

Text: / handwerksblatt.de

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