Kunde muss nicht zahlen – trotz Verjährung!
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Das heißt, normalerweise geht man bei verjährten Ansprüchen leer aus. Manchmal hat der Kunde aber trotz Verjährung noch Mängelrechte.
Normalerweise ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Schluss mit Ansprüchen des Kunden. Trotz Verjährung seiner Gewährleistungsrechte kann er aber die Zahlung des Werklohns ablehnen, wenn ein Mangel des Werks schon vorher auftauchte und er ihn nicht geltend machen konnte.
Der Fall: Ein Bauunternehmer erstellte den Rohbau eines Büros mit Lagerhalle. Anschließend verlangte er Zahlung des restlichen Werklohns. Der Bauherr berief sich wegen eines Mangels (Wölbung des Pflasters), den er erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gerügt hatte, auf sein Leistungsverweigerungsrecht.
Das Urteil: Das Gericht gab dem Bauherrn Recht. Obwohl die Frist für die Mängelansprüche bereits abgelaufen war, konnte sich der Kunde auf sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen. Denn der Mangel hat schon vor Verjährungseintritt vorgelegen. Begründung: Ein Schuldner, dem ein Gegenanspruch zusteht, soll sich als hinreichend gesichert ansehen und durch die Verjährungsregeln nicht zur frühzeitigen Durchsetzung seiner Forderung im Wege der Klage gedrängt werden.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kunde bereits vor Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche sein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat.
Praxistipp: Im Ergebnis muss der Unternehmer alle Mängel, die in nicht verjährter Zeit aufgetreten sind, auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist beseitigen. Sonst bekommt er den Werklohn nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 , Az. VII ZR 144/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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