Land legt Berufung gegen die Soforthilfe-Urteile ein
Gerichte in NRW hatten die Rückforderung der Corona-Soforthilfe für rechtswidrig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht soll nun entscheiden, erklärt Wirtschaftsministerin Neubaur.
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie von Nordrhein-Westfalen hat entschieden, beim Oberverwaltungsgericht Münster Berufung gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln zur Corona-Soforthilfe-NRW 2020 einzulegen. In diesen Urteilen war die Rückforderung der Gelder für rechtswdrig erklärt worden. Nun will das Land NRW in die nächste Instanz gehen.
Bislang besteht ohne eine Klage die Pflicht zur Rückzahlung
Die bisherigen Urteile binden grundsätzlich nur die am Klageverfahren Beteiligten und haben keine unmittelbaren Wirkung für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger. Die Frist für das Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 endete am 31. Oktober 2021. Wer damals keine Klage gegen seinen Schlussbescheid erhoben hat, muss das Geld bis zum 30. Juni 2023 zurückzahlen. In NRW haben rund 2.500 Empfänger gegen ihre Schlussbescheide geklagt.
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation vieler Unternehmen prüft das Ministerium derzeit, ob und in welcher Form ein Aufschub für die Zahlungen gewährt werden kann.
Wirtschaftsministerin Mona Neubaur betonte dazu: "Gerne hätten wir nach den Urteilen der Verwaltungsgerichte Rechtsklarheit gehabt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist es geboten, Berufung gegen die Urteile einzulegen. Die unterschiedlichen Urteile der Gerichte führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die erlassenen Ausgangs- und Schlussbescheide. Eine mögliche daraus resultierende Ungleichbehandlung wollen wir durch eine Berufungsentscheidung vermeiden."
Laufend aktualisierte Informationen zum Rückmeldeverfahren und den Auswirkungen der Urteile erhalten Betroffene > hier.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 16. September, Az. 16 K 125/22, 16 K 127/22, 16 K 406/22, 16 K 412/22, 16 K 499/22 und 16 K 505/22;
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16. August 2022, Az.20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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