Kein Mangel an der Fußbodenheizung
Eine Fußbodenheizung ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil sie wegen des Holzbodens nicht voll aufgedreht werden kann und keine "thermische Behaglichkeit" im Sinne der DIN 1946 erreicht.
Eine Fußbodenheizung entspricht jedenfalls dann den Regeln der Technik, wenn ihre Heizleistung dem spezifischen Wärmebedarf gerecht wird. Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" in einem Wohnraum sind nicht ohne weiteres ein Werkmangel. Einen höheren Standard schuldet der Handwerker dem Kunden nur, wenn er dies ausdrücklich vereinbart hat.
Der Heizungsbauer ist auch nicht verpflichtet, auf alle möglichen geringfügigen Einschränkungen besonders aufmerksam zu machen. Er schuldet nur die gewöhnliche Verwendung und eine Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2013, Az.: 22 U 67/13
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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