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Mehr Spielraum beim Investitionsabzugsbetrag

Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags können Betriebe Teile der Investitionskosten quasi als Rücklage gewinnmindernd ansparen. Er kann ohne konkreten Anlass und Angaben zum Wirtschaftsgut gebildet werden.

Kleineren Unternehmen steht mit dem Investitionsabzugsbetrag ein interessantes Steuersparmodell zur Verfügung. Wer für die nächsten drei Jahre eine teure Anschaffung plant, kann jetzt schon den Gewinn mindern. Die angesammelte Summe wird zum Investitionszeitpunkt gewinnerhöhend aufgelöst.

Abzugsbetrag ohne konkreten Anlass bilden

Früher war der Abzugsbetrag an ein konkretes Vorhaben gebunden. Kam es nicht zur Investition, mussten die betroffenen Jahresabschlüsse nachträglich korrigiert werden. Die unangenehme Folge: Steuernachzahlungen inklusive einer Verzinsung in Höhe von sechs Prozent. Seit 2016 kann der Investitionsabzugsbetrag ohne konkreten Anlass gebildet werden. Die vorzeitige Auflösung vermeidet hohe Zinsbelastungen. 

Das Bundesfinanzministerium hat das am 20. März 2017 noch einmal klargestellt: Investitionsabzugsbeträge können ohne konkrete Angaben zum Wirtschaftsgut bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Außerdem heißt es da: "Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht erforderlich."

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Für die Betriebe bedeutet das deutlich weniger bürokratischen Aufwand.

Nach Paragraf 7g EStG können maximal 40 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für begünstigte Wirtschaftsgüter, die innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt werden, berücksichtigt werden. Soweit Investitionsabzugsbeträgen keine entsprechenden Investitionen gegenüberstehen, sind sie rückgängig zu machen.

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Text: / handwerksblatt.de

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