Investitionen in die Büroausstattung oder in Maschinen können sich vor dem Jahreswechsel zumindest steuerlich noch lohnen.

Investitionen in die Büroausstattung oder in Maschinen können sich vor dem Jahreswechsel zumindest steuerlich noch lohnen. (Foto: © akkamulator/123RF.com)

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Steuertipps für Unternehmen zum Jahreswechsel

Betriebsführung

Durch geschicktes Investieren können Unternehmen zum Jahresende noch ihre Steuerlast beeinflussen. Lesen Sie, worauf man dabei achten muss und was es Neues zu den Coronahilfen gibt.

Für Unternehmer laufen die letzten Tage und Wochen des Jahres gefühlt besonders schnell. Experten der ETL-Steuerberatungsgruppe haben Tipps zusammengestellt, die auch noch kurzfristig umgesetzt werden können. Gute Neuigkeiten gibt zudem für Unternehmen, die pandemiebedingte weiter Umsatzausfälle haben.

Gewinn mindern mit Sofort- und Sonderabschrei­bungen

Mit Investitionen in den Betrieb, die noch vor Jahresende getätigt werden, kann man den Gewinn des Jahres 2021 noch beeinflussen. Komplett abziehbar sind die Aufwendungen für Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):

Soweit die Anschaffungskosten netto nicht mehr als 800 Euro betragen und das Wirtschaftsgut auch selbstständig nutzbar ist (Schreibtischstuhl, Laptop, Geschirr etc.), können die Anschaffungskosten sofort als Aufwand abgezogen werden.

Hard- und Software:

Für bestimmte Hard- und Software wie beispielsweise Tablets, Laptops, Dockingstations (nicht jedoch Smartphones!) hat die Finanzverwaltung die bisherige Abschreibungsdauer von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von einem Euro abgeschrieben werden. Für Hard- und Software, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurde, kann der Restbuchwert ebenfalls in 2021 komplett abgeschrieben werden.

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Anderes Anlagevermögen:

Wird die Grenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter von 800 Euro überschritten, müssen die Aufwendungen grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, betriebliche Pkw zum Beispiel über sechs Jahre, Büroeinrichtung über zehn Jahre. Dabei muss man beachten, dass für 2021 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember, oder nur für Dezember zulässig ist.

Degressive Abschreibung:

Wer bis Jahresende investiert, hat ein Wahlrecht, wie er abschreiben möchte, denn zum 1. Januar 2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Bei Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2021 kann also statt der linearen Abschreibung die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) gewählt werden.  Sie beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren kann damit in den ersten Jahren mehr Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

Sonderabschreibung:

Wer in 2021 höherwertigere Wirtschaftsgüter angeschafft hat, beispielsweise eine Maschine, kann unter bestimmten Voraussetzungen neben der normalen Abschreibung noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent geltend machen. Das Wirtschaftsgut muss allerdings nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 Prozent) für unternehmerische Zwecke genutzt werden. Zudem darf der Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten.

Investitionsabzugsbetrag (IAB):

Auch wenn man erst in den nächsten drei Jahren investieren möchte, kann man bereits 2021 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Man kann einen IAB in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden. Der maximale Investitionsabzugsbetrag beträgt 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn des Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Kleinunternehmer: Grenzen beachten und Wechsel überdenken

Kleinunternehmer sollten prüfen, ob sie auch 2022 unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dies ist dann der Fall, wenn man in diesem Jahr nicht mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro.

Überschreitet man allerdings eine der beiden Grenzen, wird man im Jahr 2022 umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass man dann in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss. Allerdings darf man dann auch die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollten Kleinunternehmer zeitnah prüfen, ob steuerpflichtige Leistungen gegebenenfalls erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Diejenigen, die in 2020 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können möglicherweise 2022 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn sie in 2021 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2022 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird.

Dies gilt allerdings nicht, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten. Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht aber auch vorteilhaft, denn dann ist man vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall kann man zur Umsatzsteuerpflicht wechseln, auch wenn man für die Prüfung des Jahres 2022 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreitet. An die Umsatzsteuerpflicht ist man fünf Jahre gebunden.

Die Zehn-Tage-Regel zum Jahreswechsel beachten und nutzen

Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, für den ist für den Gewinn in 2021 grundsätzlich entscheidend, ob die Einnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben beziehungsweise in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von Zahlungen in den Dezember 2021 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, kann man beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren. 

Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip: die sogenannte Zehn-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- beziehungsweise abfließen. Diese Einnahmen und Ausgaben gelten als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen. Als kurze Frist gelten dabei zehn Tage. Es geht also um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres. 

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind fallen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, wie jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge für den Monat Dezember unter die Zehn-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. 

Zuflüsse aus Coronahilfen, also Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe Plus, fallen nicht unter die Zehn-Tage-Regelung.

Coronahilfen und Kurzarbeiterregeln  werden verlängert   

Für Unternehmen und Soloselbstständige, bei denen es weiterhin zu pandemiebedingten Umsatzeinbußen kommt, werden die Corona-Hilfen als Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe Plus (wie bisher) für die Monate Januar bis März 2022 fortgeführt. Für Aussteller auf Weihnachtsmärkten sollen erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt werden.

Außerdem wird der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.  Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher gehen soll "eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung", meldet das Bundeswirtschaftsministerium.

Coronahilfen werden bis Ende März 2022 verlängert Lesen Sie hier mehr zur Überbrückungshilfe IV und zur Neustarthilfe Plus

Endabrechnung für die Neustarthilfe vornehmen

Für alle Überbrückungshilfen, die November- und Dezemberhilfe sowie die Neustarthilfen müssen Schlussrechnungen erstellt werden. Hier müssen die tatsächlich erzielten Umsätze und Fixkosten über ein Online-Tool auf der Plattform des Bundeswirtschaftsministeriums nachgewiesen werden. Wurden die Coronahilfen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer beantragt, muss dieser die Schlussrechnung erstellen. 

Anders sieht es bei den Neustarthilfen aus, die Soloselbständige selbst beantragt haben. Sie müssen selbst die Endabrechnung über ihren Elster-Zugang erstellen. Deadline ist hier der 31. Dezember 2021 für die Neustarthilfe, die für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 gewährt wurde. Eventuell erforderliche Rückzahlungen müssen dann voraussichtlich bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Wer die Endabrechnung vergisst, muss die Corona-Hilfe vollständig zurückzahlen.  

Die Betroffenen müssen nur den  erzielten Umsatz und die sonstigen Einnahmen im Förderzeitraum angeben. Alle anderen Informationen werden aus dem Antrag übernommen. Man erhält in der Online-Maske sofort eine Rückmeldung, ob der Neustarthilfe-Vorschuss gar nicht, teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden muss. Zahlen muss man aber erst, wenn man den Bescheid der Bewilligungsstelle erhält.

Soloselbständige können im Rahmen der Endabrechnung alternativ noch von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe wechseln, falls diese günstiger sein sollte. Diesen Antrag muss dann allerdings ein prüfender Dritter vornehmen. Wurde die Endabrechnung schon übermittelt, kann nicht mehr zur Überbrückungshilfe gewechselt werden. 

Verjährung offener Forderungen vermeiden

Bei offenen Forderungen aus 2018 sollte man prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Verjährungszeiträume: drei Jahre, zehn Jahre und 30 Jahre. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel die dreijährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen beginnt. 

Damit verjähren zum 31. Dezember 2021 alle offenen Forderungen aus 2018, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen, etwa Mietverhältnisse, muss die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch geprüft werden. Bei Unsicherheiten sollte man einen Rechtsanwalt kontaktieren. 

Steuerbonus für Handwerkerleistungen geschickt einsetzen

Sind 2022 im Privathaus, in der Privatwohnung oder in der selbstgenutzten Ferienwohnung weitreichende Handwerkerarbeiten wie das Einsetzen neuer Fenster, ein neues Hausdach, ein Anstrich der Außenfassade oder ein behindertengerechter Umbau geplant und werden die Handwerkerkosten voraussichtlich 6.000 Euro übersteigen? 

Sofern in diesem Jahr der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, sollte mit dem beauftragten Handwerksbetrieb noch schnell eine Abschlagszahlung vereinbart werden, dann kann man sich den Steuerbonus in Höhe von bis zu 1.200 Euro sichern. Ausgaben zählen steuerlich nämlich immer zu dem Jahr, in dem die Rechnung beglichen wurde. Wird ein Teil der Gesamtkosten im Voraus überwiesen und werden die Ausgaben auf zwei Jahre aufgeteilt, können sich die Steuervorteile unter bestimmten Voraussetzungen verdoppeln. 

Seit 2020 gibt es für energetische Sanierungen sogar einen Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro. Privatpersonen, die ihr Haus oder ihre Wohnung energetisch sanieren, können 20 Prozent der Kosten inklusive Umsatzsteuer von der Steuer absetzen. Anders als beim Steuerbonus auf Handwerksleistungen werden hier sogar die kompletten Kosten, also Material und Lohn, angerechnet. Auf jeden Fall muss ein Fachbetrieb mit der energetischen Sanierung beauftragt werden.   

Quelle: ETL-Gruppe / DHB

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Text: / handwerksblatt.de

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