Wird ein Fortbildungs-Kredit bei erfolgreicher Prüfung erlassen, ist das steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln.

Wird ein Fortbildungs-Kredit bei erfolgreicher Prüfung erlassen, ist das steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. (Foto: © Wavebreak Media Ltd/123RF.com)

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Meister-BAföG: Darlehenserlass führt nicht zur Steuererhöhung

Betriebsführung

Erlässt die Bank die Rückzahlung eines Fortbildungs-Darlehens teilweise, muss der Kreditnehmer diesen Vorteil nicht versteuern.

Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen dafür in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Dann können sie die Zinsen als Werbungskosten eintragen. Doch was passiert, wenn jemandem nach dem Bestehen der Prüfung das Darlehen erlassen wird? Dies muss der Prüfling nicht versteuern, entschied das Finanzgericht Niedersachsen.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin nahm für die Finanzierung ihrer Fortbildung einen KfW-Kredit auf. Im Darlehensvertrag stand eine Erfolgsklausel: Wenn sie die Prüfung erfolgreich ablegt, würden ihr 40 Prozent des Kredits erlassen. Nach bestandener Prüfung erhob das Finanzamt für den erlassenen Betrag Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 1.204 Euro. Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden.

Das Urteil

Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Arbeitnehmerin recht: Der Erlass stehe nicht im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis. Er ergebe sich aus dem Darlehensvertrag mit der Bank. Die Zahlung sei steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

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Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. März 2021, Az. 14 K 47/20 (Revision beim Bundesfinanzhof läuft unter dem Az. VI R 9/21).

Praxistipp

"Das Urteil ist zum Beispiel für Steuerzahler mit sogenanntem Meister-BAföG interessant", erläutern die Experten vom Bund der Steuerzahler. Denn im Darlehensvertrag werde oft ein Teilerlass bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung vereinbart. "Betroffene können sich auf das Gerichtsverfahren stützen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt bei einem Darlehenserlass Einkommensteuer verlangt", rät der Bund der Steuerzahler. Zudem sollten sie das Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn so bleibt der eigene Steuerfall offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.

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Text: / handwerksblatt.de

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