Ein "Geschlossen"-Schild ist keine Werbung. Ein Schild mit der neuen Adresse des Mieters aber schon, sagt das Urteil.

Ein "Geschlossen"-Türschild ist keine Werbung. Ein Schild mit der neuen Adresse des Mieters aber schon, sagt das Urteil. (Foto: © Ian Allenden /123RF.com)

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Umzug: Recht auf ein Hinweisschild mit neuer Adresse, aber...

Betriebsführung

"Wir sind umgezogen!" An der Tür seines alten Ladengeschäfts darf der bisherige Betrieb grundsätzlich ein Schild anbringen, das auf seine neue Anschrift hinweist. Es sei denn, sein Mietvertrag verbietet es.

Ärgerlich für alle: Ein Kunde möchte nach längerer Zeit mal wieder den Handwerksbetrieb seines Vertrauens besuchen, findet aber nur ein anderes Unternehmen, das inzwischen unter dieser Adresse residiert. Damit der Kunde den Weg zu seiner gesuchten Firma findet, darf der alte Mieter ein Hinweisschild mit der neuen Adresse an der Tür seines bisherigen Geschäftes anbringen. Der Vermieter kann dies grundsätzlich nicht verbieten. Allerdings darf er das doch, wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Verbot enthalten ist, entschied das Amtsgericht Hamburg.

Wie bei allen Vertragsverhältnissen sind die Regelungen des individuellen Vertrages ausschlaggebend, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Der Fall

In dem Gewerbemietvertrag war eine Regelung zur "Rückgabe des Mietobjektes" enthalten. Darin stand, dass der Mieter "sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und die beklebten Scheiben zu reinigen" habe. Nach Auszug der Mieterin berief sich die Vermieterin darauf und verbot ihr, an der Tür des Ladens zwei Hinweisschilder anzubringen, die auf ihre neue Anschrift hinwiesen. Die Ex-Mieterin klagte daher auf Duldung dieser Schilder.

Das Urteil

Die Mieterin habe kein Recht auf die Anbringung der Hinweisschilder, erklärte das Gericht. Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall war zwar im Mietvertrag nicht aufgenommen, aber die Angaben zur Rückgabe des Mietobjektes seien hier entsprechend anzuwenden.

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Zwar sei grundsätzlich – also ohne jede Regelung im Vertrag – der Vermieter verpflichtet, ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse des Mieters zu dulden. Aber hier gelte dies gerade nicht, die vertragliche Regelung gehe vor. 

Denn mit dem Hinweis im Mietvertrag wisse der Mieter, dass er keine Werbung nach seinem Auszug mehr im Außenbereich anbringen durfte. Da die Bekanntgabe der Adresse zur Förderung des eigenen Umsatzes dienen sollte und an einen unbestimmten Personenkreis potenzieller Kunden gerichtet werde, handele es sich dabei um Werbung. Und die sei eben vertraglich ausgeschlossen.

Praxistipp

Unter Berücksichtigung dieses Urteils sollten Mieter von Gewerbeimmobilien den Mietvertrag gut prüfen und sich professionelle Hilfe suchen; rät die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV). Denn anders als im Wohnraummietrecht gibt es keinen gesetzlichen Schutzmechanismus, der abweichende Regelungen zu Lasten des Gewerbemieters verbietet. Hier musste der Mieter die Regelungen zu seinen Ungunsten hinnehmen.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28. März 2019, Az. 44 C 275/18

Quelle: Pressemitteilung des DAV  

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Text: / handwerksblatt.de

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