Eine Schufa-Eigenauskunft können Unternehmer einmal jährlich kostenlos bei der Schufa Holding AG erstellen lassen.

Eine Schufa-Eigenauskunft können Unternehmer einmal jährlich kostenlos bei der Schufa Holding AG erstellen lassen. (Foto: © jarretera/123RF.com)

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Was man bei einem negativen Schufa-Eintrag tun kann

Ein negativer Eintrag bei einer Auskunftei belastet die Kreditwürdigkeit eines Betriebes erheblich. Was Unternehmer tun können, um den eigenen Bonitäts-Score wieder zu verbessern, lesen Sie hier.

Haben Sie Mahnungen ignoriert oder eine fällige Forderung nicht bezahlt? Dann ist ein negativer Schufa-Eintrag möglicherweise nicht weit! Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – kurz Schufa – ist eine deutsche Wirtschaftsauskunftei, die die Wirtschaftsdaten von Verbrauchern sammelt. Schufa-Einträge können positiv, neutral oder negativ sein. Negative Schufa-Einträge belasten die Kreditwürdigkeit erheblich und darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Geschäftskonto bei der Bank gekündigt und der geschäftliche Zahlungsverkehr über ein Privatkonto nicht gestattet wird. Spätestens dann sollten Möglichkeiten ausgelotet werden, um den Bonitäts-Score wieder zu verbessern.

Die wesentlichsten Infos und Schritte hat die Handwerkskammer zu Köln zusammengefasst.

Erster Schritt: Schufa-Selbstauskunft einholen

Zunächst sollte Einsicht in die eigenen Schufa-Daten genommen werden. Eine Schufa-Eigenauskunft können Unternehmer einmal jährlich kostenlos bei der Schufa Holding AG erstellen lassen. Ansonsten gibt es Dienstleister, die eine Eigenauskunft gegen Bezahlung durchführen.

Veraltete, falsche oder unvollständige Einträge ändern lassen

Entdecken Sie falsche Einträge auf Grund unzutreffender Daten, haben Sie das Recht auf sofortige Löschung. Wenden Sie sich zwecks Korrektur der falschen Daten direkt an die Schufa. Dazu sind Nachweise zu erbringen, die die Richtigstellung belegen (zum Beispiel Bestätigung über getilgten Kredit, Kopie des Einwohner- bzw. Gewerbemeldeamts mit korrekter Adresse etc.).

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Bei Einträgen zu tatsächlich bereits beglichenen Forderungen wenden Sie sich zunächst an den Gläubiger oder den Inkassodienstleister, der wegen dieser Forderung mit Ihnen Kontakt aufgenommen hat und bitten diesen um einen Erledigungsvermerk, der sodann bei der Schufa einzureichen ist – verbunden mit der Bitte, den Eintrag als "erledigt" zu kennzeichnen. Soweit die Begleichung der Forderung noch keine drei Jahre zurückliegt, besteht allerdings grundsätzlich kein Anspruch auf vorzeitige Löschung dieser Einträge.

Offenen Forderungen bezahlen

Um einen rechtmäßigen Negativeintrag bereinigen zu lassen, gilt es hier zunächst, die offenen Forderungen schnellstmöglich zu begleichen; ansonsten sind auch hier die oben genannten Schritte zur Erlangung eines Erledigungsvermerks zu beachten.

Einträge auf Grund titulierter Forderungen

Etwas aufwendiger gestaltet sich eine vorzeitige Löschung von Einträgen von sogenannten titulierten Forderungen, die auf Grund eines Vollstreckungstitels oder eines Urteils erfolgt sind. Der Vermerk "Saldo tituliert" erscheint. Hier hat die Schufa ein Interesse daran, Daten möglichst lange zu speichern, um sie ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorzeitige Löschung vor Ablauf der üblichen Frist von drei Jahren ist nur unter besonderen Umständen unter Abwägung der jeweiligen Interessen möglich:

Eine vorzeitige Löschung nach Begleichung kommt nur bei titulierten Forderungen infrage, die im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen sind. Sollte die Forderung inklusive Kosten, Zinsen und Gebühren vollständig beglichen sein, können Sie bei jedem Amtsgericht – zu Protokoll der Geschäftsstelle – Ihren Antrag auf vorzeitige Löschung stellen.

Allerdings sind hier Quittungen oder Kontoauszüge als Nachweis, dass die Schulden bezahlt sind, hier nicht ausreichend. Sie benötigen den entwerteten Schuldtitel; daher ist das Mitwirken des Gläubigers zwingend notwendig. Haben Sie diesen vom Gläubiger erhalten, stellt das Amtgericht eine Urkunde aus: Mit dieser in der Hand kann dann die Schufa um Löschung des Eintrags gebeten werden. Ihr Argument: Der Schutzzweck, den Gläubiger vor Schuldnern schlechter Bonität zu schützen, greift nicht mehr, weil Ihr datenschutzrechtliches Interesse an der Löschung überwiegt. Aber auch hier ist die Schufa nicht zur vorzeitigen Löschung verpflichtet.

Quelle: Handwerkskammer zu Köln 

Datenschutz   Ein Schufa-Eintrag ist unzulässig, wenn der Schuldner widerspricht > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de