Wer gar nicht oder nur wenig selbst geraucht hat, bei der Arbeit aber über lange Zeit dem Qualm anderer ausgesetzt gewesen ist und an Lungenkrebs erkrankt, kann das jetzt unter Umständen als Berufskrankheit anerkennen lassen.

Wer gar nicht oder nur wenig selbst geraucht hat, bei der Arbeit aber über lange Zeit dem Qualm anderer ausgesetzt gewesen ist und an Lungenkrebs erkrankt, kann das jetzt unter Umständen als Berufskrankheit anerkennen lassen. (Foto: © milkos/123RF.com)

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Neue Berufskrankheiten anerkannt

Betriebsführung

Seit August können Lungenkrebs durch Passivrauchen und Hüftgelenksarthrose, die durch das Tragen von Lasten verursacht worden ist, als Berufskrankheiten anerkannt werden.

Auf der Liste der Berufskrankheiten finden sich seit August zwei neue Krankheiten, die als Berufskrankheiten mit allen damit verbundenen Ansprüchen und Leistungen anerkannt worden sind.

Wer an einer Hüftgelenksarthrose erkrankt ist, weil er in seinem Arbeitsleben häufig schwere Lasten heben und tragen musste, kann jetzt versuchen, diese Erkrankung als Berufskrankheit geltend zu machen. Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen auch "Koxarthrose" als Berufskrankheit ist laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV), dass der oder die Betroffene während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehoben oder getragen hat und das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.

Auch Lungenkrebs durch Passivrauchen kann Berufskrankheit sein

Durch Passivrauchen verursachter Lungenkrebs kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Patient oder die Patientin bei der Arbeit viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war, selbst aber nie oder höchstens bis zu 400 Zigarettenäquivalente geraucht hat. Auch Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte fallen dabei ins Gewicht und werden entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.

Betroffene, deren Diagnosen als Berufskrankheiten anerkannt worden sind, können mit Leistungen zur medizinischen Versorgung, Rehabilitation oder beruflicher Eingliederung der DGUV rechnen oder sogar einer Rente, falls die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht möglich sein sollte.

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Quelle: DGUV

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Text: / handwerksblatt.de

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