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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
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Vorlesen:
Januar 2010
Seit dem 1. Januar 2010 ist das so genannte Mehrwertsteuerpaket 2010 in Kraft. Damit wird das deutsche Umsatzsteuerrecht den EU-Vorgaben angepasst. Auch Handwerksbetriebe, die im EU-Raum arbeiten, sind davon betroffen. Hier finden Sie die wichtigsten Neuregelungen.
Bisher galt (mit Ausnahmen): Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem das dienstleistende Unternehmen seinen Sitz hat. Dies ändert sich: Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt (Business-to-Business-Umsätze, B2B) werden künftig dort besteuert, wo der Kunde seinen Sitz hat.
Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände; Vermittlungsleistungen, soweit sie nicht grundstücksbezogen sind; Vermietung von Beförderungsmitteln; Güterbeförderungen, Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche Leistungen, die mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehen; andere Dienstleistungen, sofern sie nicht zu den Ausnahmefällen gehören (s.u.)
Damit ändern sich auch die Regelungen zur Steuerschuld: Zukünftig wird der Leistungsempfänger bzw. Kunde zum Steuerschuldner. Der deutsche Unternehmer, der eine bestimmte Dienstleistung an ein Unternehmen in einem der EU-Mitgliedstaaten verkauft, ist damit in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.
Für Dienstleistungen an private Verbraucher (Business-to-Consumer-Umsätze, B2C) bleibt es dabei, dass die Leistung an dem Ort besteuert wird, wo der Dienstleister sein Unternehmen betreibt (allerdings gelten auch hier Ausnahmen.)
Keine Regel ohne Ausnahme: Die folgenden Leistungen sind Beispiele für Ausnahmen, die sowohl für private als auch geschäftliche Kunden (Unternehmer und ihnen gleich gestellte Personen) gelten:
Aufgrund der EU-Vorgaben wird zukünftig der Export von Dienstleistungen generell mit dem Steuersatz des Einfuhr- oder Bestimmungslandes der Dienstleistung versteuert.
Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU hat, gilt für Katalogleistungen (z.B. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Steuerberatung, Rechtsberatung) ebenfalls das Empfängerortprinzip. Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger um ein Unternehmen, das außerhalb der EU seinen Sitz hat, gilt für diese Katalogleistungen die Grundregel des Empfängerortprinzips.
Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger ist damit Steuerschuldner (er schuldet die Umsatzsteuer an sein Finanzamt) und zugleich vorsteuerabzugsberechtigt (er kann die Umsatzsteuer im Regelfall als Vorsteuer von seinen sonstigen Umsatzsteuerschulden abziehen). Mit der Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wird das Reverse-Charge-Verfahren nach den oben genannten Regelungen erweitert.
Ein deutscher Unternehmer, der eine Dienstleistung im Ausland erbringt, sollte prüfen, ob er sich in dem jeweiligen Mitgliedstaat bei der zentralen Finanzbehörde für ausländische Unternehmer registrieren lassen oder ob er das Reverse-Charge-Verfahren anwenden muss.
Unternehmen sind künftig verpflichtet, sogenannte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) aufzunehmen. In der ZM müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des bzw. der Leistungsempfänger genannt werden sowie die Summe der Entgelte für die an ihn erbrachten steuerpflichtigen Leistungen angegeben.
Ein Unternehmer in Deutschland muss seine Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben, unabhängig davon, ob die Umsätze steuerpflichtig sind oder nicht. Außerdem muss er - wie in der ZM - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Leistungsempfänger aus anderen Mitgliedstaaten sowie die Summe der Entgelte für die an sie erbrachten steuerpflichtigen Leistungen aufführen.
In der Rechnung an den Leistungsempfänger muss sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers angegeben werden, sofern der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne der Neuregelung ausführt. Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Eine Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.
Ab jetzt müssen alle Unternehmer auf Antrag eine USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich beispielsweise um Unternehmen handelt, die unter die sog. Kleinunternehmerregelung fallen und vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Bisher galt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmer in Deutschland, der eine Rechnung von einem Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat erhält, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuer stellen. Unternehmer aus Deutschland müssen den Antrag über ein Portal des Bundeszentralamtes für Steuern stellen. Dieses so genannte Vorsteuer-Vergütungsverfahren ändert sich. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:
Nähere Auskünfte zum Mehrwertsteuerpaket und seinen Folgen geben die Handwerkskammern und Fachverbände.
Cornelia Metzing, RA, Stb, vBP (Bundessteuerberaterkammer)
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