Handwerksbetriebe, die für ihre Belegschaft Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste veranstalten, müssen wichtige Änderungen im Steuerrecht beachten.

Handwerksbetriebe, die für ihre Belegschaft Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste veranstalten, müssen wichtige Änderungen im Steuerrecht beachten. (Foto: © Dmitrii Shironosov/123RF.com)

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Neuer Freibetrag für Firmenfeiern

Betriebsführung

Handwerksbetriebe, die für ihre Belegschaft Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste veranstalten, müssen wichtige Änderungen im Steuerrecht beachten:

Einzubeziehende Kosten: Zu den Kosten einer Betriebsveranstaltung gehören nicht alle Gemeinkosten, sondern nur die Kosten, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ausgibt. Dazu gehören insbesondere Raumkosten und Kosten für einen Veranstalter (Eventmanager). Die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers werden nicht mit einbezogen.

Die Kosten für die Begleitperson eines Arbeitnehmers (Ehegatte, Kinder) werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Adressatenkreis: Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen bei Betriebsveranstaltungen gehören nach der Gesetzesänderung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Für Betriebsveranstaltungen, die allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils (das ist neu) offen stehen, gilt je Arbeitnehmer ein Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung. Als Betriebsteil gilt eine betriebliche Organisationseinheit von einiger Bedeutung und Größe.

Der Freibetrag kann jeweils nur für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich in Anspruch genommen werden.

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Freibetrag statt Freigrenze

Wichtig für die Arbeitnehmer ist: Aus der bisherigen Freigrenze in Höhe von 110 Euro wird ein Freibetrag, so dass ein Überschreiten der Grenze nicht mehr zur Lohnsteuerpflicht des gesamten Aufwands beim Arbeitnehmer führt. Nur der überschüssige Anteil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
 
Die Neuregelung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gilt nicht für alle offenen Fälle.

Quelle: ZDH

Beispiel:

Beim Sommerfest eines Handwerksbetriebs in einem Restaurant sind 30 Arbeitnehmer anwesend.

Die Rechnung beträgt 3.150,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Freibetrag von 110,00  Euro  ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Der Betrag, der die Freigrenze übersteigt, wird somit steuerpflichtig:

3.150,00  Euro  *19% Mehrwertsteuer = 598,50  Euro  = Gesamtbetrag 3.748,50  Euro 

EUR110,00  Euro  * 30 Personen = 3.300,00  Euro  3.748,50  Euro  /30 = 124,95  Euro  Sachbezug pro Arbeitnehmer.

Es sind somit 14,95  Euro  steuerpflichtig abzurechnen. Die Lohnsteuer kann mit 25 Prozent pauschaliert werden. Der Betrag ist beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Quelle: Sigurd Harder Steuerberater

Text: / handwerksblatt.de

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