Laut NiSV darf eine Vielzahl von Geräten nur noch mit einem entsprechenden Fachkundenachweis genutzt werden.

Laut NiSV darf eine Vielzahl von Geräten nur noch mit einem entsprechenden Fachkundenachweis genutzt werden. (Foto: © Nikolay Kovalchinskiy/123RF.com)

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NiSV: Schulungsanbieter dürfen nicht mehr selbst prüfen

Betriebsführung

Anbieter, die NiSV-Schulungen für Kosmetiker durchführen, sollen in Zukunft ihre Teilnehmer nicht mehr selbst prüfen können. Künftig werden die Zertifizierungsstellen die Prüfungen übernehmen.

Seit Jahresbeginn gilt die neue Strahlenschutzverordnung (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen – NiSV). Laut dieser darf eine Vielzahl von Geräten (s.u.) nur noch mit einem entsprechenden Fachkundenachweis genutzt werden. Die Fachkunde erwerben Kosmetikerinnen und Kosmetiker in den meisten Fällen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung.

Die NiSV enthält bisher aber keine Regelungen, um Schulungsanbieter zu überprüfen. Laut einem Entwurf des Bundesumweltministeriums sollen nun neue Regelungen dafür die Verordnung aufgenommen werden. Vorgesehen sind sowohl Verfahren zur Überprüfung der Schulungsanbieter als auch eine Verlagerung der Prüfungen von den Schulungsanbietern zu den Zertifizierungsstellen. Beide Prüfungen sind Voraussetzung für den Erwerb eines Fachkundezertifikats.

Bewertungsstellen führen Prüfungen durch

In diesem Verfahren übernimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) die Aufgabe der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die wiederum die Überprüfungen von Schulungsanbietern und die Zertifizierungsprüfungen vornehmen.

"Aufgrund der verfahrensimmanenten Kontrollmechanismen werden die von der NiSV vorausgesetzten Mindestanforderungen an die Geeignetheit von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde gewährleistet. Die Regelungen sind von allen Schulungsanbietern gleichermaßen einzuhalten, wodurch die Konkurrenz zwischen anerkannten und nicht anerkannten Schulungsanbietern entfällt. Es werden mithin faire und transparente Marktbedingungen geschaffen", erklärt das Mininsterium in seinem Entwurf.

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Hintergrund: Auf Wunsch von Marktteilnehmer und auf Wunsch der Länder wurde im März 2020 zunächst ein freiwilliges Verfahren, unter anderem mit Anerkennungen von Schulungsanbietern, eingeführt. Seit Mitte des Jahres 2022 hat das Umweltministerium jedoch festgestellt, dass die an das Verfahren gestellten Erwartungen nicht erfüllt wurden, da das freiwillige Anerkennungsverfahren nicht die notwendige Resonanz unter den Schulungsanbietern gefunden hat.

Neben den neuen Regelungen werden in der NiSV an diversen Stellen auch Klarstellungen, redaktionelle Änderungen und Korrekturen vorgenommen. Bis zum 14. Februar 2023 können Verbände zu dem neuen Entwurf Stellung nehmen.

Checkliste: Um diese Anwendungen geht es in der NiSV

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung),
  • Hochfrequenzgeräte (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion), 
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation, 
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems,
  • Ultraschallgeräte (zum Beispiel zur Fettreduktion),
  • sowie Magnetresonanztomographen,
    die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.

Strahlenschutz-Verordnung (NiSV) Kosmetiker dürfen Tattoos nicht mehr mit dem Laser entfernen. Lesen Sie > hier mehr!Häufig gestellte Fragen zur Strahlenschutzverordnung NiSVMehr Informationen und weiterführende Links erhalten Sie > hier.

Text: / handwerksblatt.de

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