Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III: Wer bekommt die Zuschüsse?
Das Antragsverfahren für die Novemberhilfe läuft, die Dezemberhilfe ist beschlossen und Unternehmen mit starken Umsatzeinbrüchen, die hier durchs Raster fallen, sollen Zuschüsse über die Überbrückungshilfe III erhalten.
Seit dem 25. November und bis zum 31. Januar 2021 können Unternehmen, Vereine und Soloselbstständige Anträge auf die Novemberhilfe stellen. Unterdessen hat die Bundesregierung wegen des bis kurz vor Weihnachten verlängerten Teil-Lockdowns eine Dezemberhilfe beschlossen. Ebenfalls verlängert wird die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe III läuft von Anfang Januar bis Ende Juni 2021. Die Konditionen wurden noch einmal angepasst.
Statt 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 Euro pro Monat. Außerdem gibt es ein besonderes "Fenster" für betroffene Unternehmen, die bei der November- und Dezemberhilfe durchs Förderraster fallen und eine "Neustarthilfe" für Soloselbstständige.
Die Dezemberhilfe im Überblick
Wie bei der Novemberhilfe soll es für mittelbar und unmittelbar Betroffene Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 geben. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird aktuell vorbereitet. Sie soll ebenfalls über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen können.
Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer erfolgen. Nur Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge direkt stellen. Dafür benötigen sie ihr Elster-Zertifikat.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick
November- und Dezemberfenster
Die Überbrückungshilfe wird für die Monate November und Dezember 2020 für diejenigen Unternehmen erweitert, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.
So will man weiteren Unternehmen helfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein.
Davon abgesehen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
Erhöhung des Förderhöchstbetrags
Der Förderhöchstbetrag pro Monat von bisher 50.000 Euro wird auf 200.000 Euro erhöht. Außerdem fällt die Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen weg. Künftig sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Da Soloselbstständige meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die "Neustarthilfe". So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
Mehr erstattungsfähige Kosten
Künftig sind auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen von bis zu 20.000 Euro erstattungsfähig. Damit will man Unternehmen helfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen.
Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann zum Beispiel ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
Für die Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbranche wurden spezielle Regelungen vereinbart.
Quelle: BMWi
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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