Restaurants und Cafés sind geschlossen. Inhaber können jetzt die Novemberhilfe beantragen.

Restaurants und Cafés sind geschlossen. Inhaber können jetzt die Novemberhilfe beantragen. (Foto: © Daniil Peshkov/123RF.com)

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Novemberhilfe: Antragsverfahren startet

Betriebsführung

Unternehmen und Soloselbstständige, die nur stark eingeschränkt arbeiten können oder im Teil-Lockdown geschlossen sind, können ab sofort die Novemberhilfen beantragen. Erste Abschlagszahlungen soll es noch im November geben.

Ab sofort und dann in nächsten Wochen, können Corona-Soforthilfen des Bundes, November-Hilfen genannt, beantragt werden.

  • Soloselbständige erhalten zunächst eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
  • Soloselbständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen. Andere Unternehmen stellen den Antrag über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
  • Die Antragstellung startet am 25. November 2020.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.
  • Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. Für die Authentifizierung im Direktantrag ist  ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.

Einmalige Kostenpauschale

Insgesamt werden den Betroffenen bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019  erstattet. Eine komplizierte Rechnung will man vermeiden. Die Wirtschaftshilfe werde als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.

Diese Kosten werden über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt sei der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.  

Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Beihilferecht der Europäischen Union gibt hier bestimmte Grenzen vor.  

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Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist und deren Lieferanten. Dazu zählt die gesamte Gastronomie (auch Bäcker-Cafés), der Veranstaltungsbereich, in den meisten Bundesländern Kosmetikstudios oder Fußpfleger.

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen

  • Direkt betroffen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, weil dies staatlich angeordnet wurde (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses vom 28.10.2000) . Bei Restaurants müssen Umsätze von mehr als 25 Prozent, die nicht Außerhausverkäufe sind, angerechnet werden. Der Außerhausverkauf an Laufkundschaft wird wohl nicht angerechnet.

  • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

  • Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu
    mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen

Gründer

Für Unternehmen, die erst nach November 2019 gegründet wurden, soll der Vergleich mit den Umsätzen aus einem anderen Monat, wahrscheinlich Oktober 2020, herangezogen werden.

Soloselbstständige

Soloselbständige werden in die Leistungen einbezogen. Sie erhalten ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz aus November 2019 auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 oder der durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Bei größere Unternehmen werden die Prozentsätze nach der Maßgabe der Obergrenzen der beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Hier werde es daher etwas weniger als 75 Prozent sein, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz. "Trotzdem ist das eine Hilfe, die direkt ankommt."

Verrechnung mit anderen Hilfen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird später mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen, wie etwa Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Verrechnung mit Umsätzen im November 2020

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei Umsätzen, die darüber liegen, eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), also zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt. Quelle: Bundesfinanzministerium & Bundeswirtschaftsministerium

Antragstellung

Die Anträge werden wie bei der Überbrückungshilfe über die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte gestellt.

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können den Antrag auch selbst stellen.  

KfW-Schnellkredit auch für kleinere Betriebe

Der KfW-Schnellkredit habe sich "als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt". Er steht jetzt allen Betrieben und Soloselbstständigen offen. Mehr zum KfW-Schnellkredit lesen Sie hier.

Überbrückungshilfe III

Ebenfalls wichtig für Unternehmen: Die Überbrückungshilfe wird für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert, die Konditionen sollen verbessert werden. Genannt wird das dann Überbrückungshilfe III. An den Details wird noch gearbeitet.

Text: / handwerksblatt.de

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