Lkw oder doch Pkw? Halter und Käufer von leichten Nutzfahrzeugen sollten ihren Kfz-Steuerbescheid genau prüfen. (Foto: © drizzd/123RF.com)

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Nutzfahrzeuge: Auf die Sitzplätze kommt es an

Betriebsführung

Neu zugelassene leichte Nutzfahrzeuge werden durch den Zoll entweder als Pkw oder – was günstiger ist – als Lkw eingestuft. Dabei kommt es nach wie vor zu fehlerhaften Einstufungen.

Es war ein großes Ärgernis im Frühjahr: Tausende Handwerker wollten ihren Augen nicht trauen, als sie ihren Kfz-Steuerbescheid in den Händen hielten. Ihre Pritschenwagen oder Kleintransporter waren auf einmal nicht mehr als Lkw sondern als Pkw eingestuft, mit entsprechend höherer Kfz-Steuer.

Sie sollten statt bislang vielleicht 170 Euro nun plötzlich 400 Euro im Jahr zahlen. Das lag an einer neu eingeführten EDV-Lösung des Zolls. In der Folge kam es in etlichen Fällen zu einer falschen Einstufung des Fahrzeugs. Den Haltern blieb nichts anderes übrig, als Einspruch einzulegen, denn das ist immerhin möglich. Die Einstufung des Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle ist bei leichten Nutzfahrzeugen für die Besteuerung ausnahmsweise nicht bindend.

Viele Fälle im Einspruchverfahren

Aktuelle Informationen zur Einstufung leichter Nutzfahrzeuge als Pkw finden Sie unter:
zdh.de/kfz-steuer
Die automatisierte Überprüfung des Fahrzeugbestandes durch den Zoll ist mittlerweile abgeschlossen, berichtet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in Berlin. Viele Fälle befinden sich noch im Einspruchsverfahren. Doch die Geschichte geht weiter.

Seit dem Jahreswechsel werden auch alle neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge durch den Zoll daraufhin überprüft, ob sie als Lkw nach Gewicht oder als Pkw besteuert werden. Das Problem daran: Die Prüfsoftware greift weiterhin allein auf die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene höchstmögliche Sitzplatzanzahl zurück. Die stimmt aber nicht immer mit der Zahl der tatsächlich verbauten Sitzplätze in den Handwerkerfahrzeugen überein.

"Auch das Flächenverhältnis zwischen Personenkabine und Ladefläche wird bei der Prüfung gänzlich außer Acht gelassen, da dem Zoll hierzu keine Daten vorliegen", berichtet der ZDH. Den betroffenen Betrieben bleibt wieder nur das mit Aufwand verbundene Einspruchsverfahren. Sie müssen den als Nutzfahrzeug genutzten Wagen zur amtlichen Begutachtung und Vermessung vorführen, damit er neu eingestuft wird.

So gehen Sie gegen den Kfz-Steuerbescheid vor!

1. Das Fahrzeug hat nur drei Sitzplätze (plus Fahrersitz) und auch keine Befestigungsmöglichkeit für weitere Sitze

Die Zulassung kann bei der Zulassungsstelle gegen Gebühr geändert werden. Die neuen Daten werden dann automatisch an die Hauptzollämter übertragen und der Halter bekommt einen neuen Kfz-Steuerbescheid. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ist nur dann nötig, wenn man eine Aussetzung der Vollziehung beantragen will. Hierbei hilft am besten ein Steuerberater. Für den Einspruch hat man aber nur einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides Zeit.

2. Das Fahrzeug hat zwar weniger als vier Sitzplätze, aber Befestigungsmöglichkeiten für weitere Sitze

Dann kann man Besfestigungsmöglichkeiten unbrauchbar machen, etwa durch Verschweißen. Das mindert allerdings den Wiederverkaufswert und ist bei Leasingfahrzeugen gar nicht möglich. Wer sich zu diesem Schritt entschließt, braucht anschließend noch ein (TÜV-)Gutachten, dass er der Zulassungsbehörde vorlegt.

3. Das Fahrzeug hat zwar vier bis neun Sitzplätze, aber die Ladefläche beträgt mindestens 55 Prozent der Nutzfläche des Fahrzeugs

In diesem Fall kann man mit dem Fahrzeug zum Hauptzollamt fahren und es dort vermessen lassen. In Einzelfällen wurden als Nachweis auch aussagekräftige Fotos anerkannt. Bei entsprechendem Flächenverhältnis erlässt das Hauptzollamt einen geänderten Kfz-Steuerbescheid.

Hintergrund

Schon seit 2012 gilt die Regelung, dass leichte Nutzfahrzeuge wie ein Pkw besteuert werden, wenn sie mehr als drei Sitzplätze haben und wenn die Personenkabine mehr als die Gesamtfläche des Fahrzeugs einnimmt. Mit dieser Neuregelung sollten die hochmotorisierten Pick-up-Trucks, die größtenteils nur privat genutzt werden und teilweise bis zu sechs oder acht Sitzplätze haben, ihr Steuerprivileg verlieren. Das wurde in den Folgejahren aber nur vereinzelt überprüft.

Erst seit Ende 2018 hat der Zoll die automatisierte Lösung, um den Fahrzeugbestand flächendecken zu überprüfen. Und dabei kam es dann zu der falschen Einstufung der Handwerkerfahrzeuge, die bis heute andauert.

So geht es weiter

Lesen Sie hier ein Positionspapier des ZDH zum ThemaAb 1. Oktober 2019 müssen Fahrzeughersteller auch fahrzeugindividuelle technische Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln.

Ab Mitte 2020 würde dem Zoll dann aus dieser Datenbank die tatsächliche Sitzplatzanzahl der Neufahrzeuge zur Verfügung stehen.

Text: / handwerksblatt.de