Auch er hätte unter Umständen einen Anspruch auf eine maßg­efertigte Silikon­prothese.

Auch er hätte unter Umständen einen Anspruch auf eine maßg­efertigte Silikon­prothese. (Foto: © marushy /123RF.com)

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Orthopädietechnik: Kasse muss Maßprothese zahlen

Betriebsführung

Einer Patientin, die einen Finger verloren hat, muss die Krankenkasse eine maßg­efertigte Silikon­prothese als Hilfsmittel bezahlen. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Menschen mit fehlenden Fingern oder Finger­gliedern haben unter Umständen einen Anspruch auf eine maßg­efertigte Silikon­prothese. Ob die Kranken­kasse für ein Hilfsmittel zahlt, hängt oft von dessen konkretem Nutzen ab. Im Streit um eine Finger-Hand­prothese war das Hessische Landessozialgericht auf der Seite der Patientin. 

Der Fall

Eine Arzthelferin, deren eine Hand seit der Geburt fehl­gebildet ist, wurde mehrfach operiert. Als Ergebnis wurde ein Finger komplett amputiert, drei weitere sind jeweils nur etwa zur Hälfte vorhanden. Ihr wurde eine rund 17.500 Euro teure Prothese ärztlich verordnet. Die Kranken­kasse verweigerte die Übernahme der Kosten jedoch, da keine medizinische Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau.

Das Urteil

Die gesetzliche Kranken­versicherung müsse zahlen, weil die Prothese eine erheblich verbesserte Funktion der Hand bewirke, urteilte das Hessische Landes­sozial­gericht. Mit der Prothese könne sie zum Beispiel besser greifen und am Computer arbeiten. Dieses Hilfsmittel sei geeignet, die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand der Versicherten teilweise auszugleichen. Nach dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass mit der Silikonprothese wegen der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken eine deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der linken Hand herbeigeführt werden könne. Die Elastizität des Silikons ermögliche das Greifen größerer Gegenstände, soweit diese nicht allzu schwer seien.

Da eine gleichwertige Versorgung anders nicht möglich sei, liege auch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor.

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Die Krankenversicherung muss der Frau die Prothese bezahlen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. September 2021, Az. L 8 KR 477/20, rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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