Beinprothese

Die Leistungszusageder Versicherung beschränkt sich nicht auf die reine Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, sagt der Bundesgerichtshof. (Foto: © Michelle Loiselle/123RF.com)

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Versicherung muss Wartung der Prothese bezahlen

Private Krankenversicherungen müssen für die notwendige Wartung medizinischer Hilfsmittel wie Prothesen oder Hörgeräte aufkommen.

Patienten erhalten auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet. Die –  je nach Tarif gegebene Leistungszusage – beschränkt sich nicht auf die reine Anschaffung, sagt der Bundesgerichtshof. 

Der Fall

Einem Privatpatienten war 2013 eine über 40.000 Euro teure Beinprothese mit computergesteuertem Kniegelenk angepasst worden. Der Hersteller machte die dreijährige Garantie für das medizinische Hilfsmittel von regelmäßigen Inspektionen abhängig. Spätestens nach 24 Monaten war eine Service-Inspektion vorgesehen. Daran hielt sich der Patient und zahlte für die Wartung knapp 1.700 Euro.

Die private Krankenversicherung des Mannes weigerte sich, den Betrag zu ersetzen. Die Inspektion einer Prothese stelle keine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar, erklärte das Unternehmen. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Versicherungsnehmer.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Patienten. Private Krankenversicherungen müssten auch die Kosten für die notwendige Wartung medizinischer Hilfsmittel erstatten, urteilten die Bundesrichter. Zu den medizinischen Hilfsmitteln gehörten unter anderem Prothesen, Hörgeräte, Sehhilfen oder auch maßgefertigte orthopädische Schuhe. Die – je nach Tarif unterschiedliche – Leistungszusage der Krankenversicherung beschränke sich nicht auf die reine Anschaffung der Hilfsmittel.

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Im Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers habe die Privatkasse zugesagt, Kosten für "technische Mittel" zu erstatten, die "körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen". Nach dem Verständnis durchschnittlich informierter Patienten umfasse das auch Kosten, die sie aufwenden müssten, um das Hilfsmittel in "einem technisch sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten". Wenn eine Wartung "technisch geboten" sei, müsse die Privatkasse die Kosten übernehmen.

Mit dieser Vorgabe verwiesen die Bundesrichter den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz, das Landgericht Stuttgart: Das Landgericht muss nun noch klären, ob im konkreten Fall die regelmäßige Wartung der Beinprothese "technisch geboten" ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. November 2018, Az. IV ZR 14/17

Text: / handwerksblatt.de