Pfusch beim Fenstereinbau
Schleift eine Fenstertür am Boden, kann dieser Mangel auch auf das Konto der Fliesenleger gehen. Der Fensterbauer bekam seinen Werklohn zugesprochen vom Landgericht Krefeld.
Wer die anerkannten Regeln der Technik einhält, hat Anspruch auf Bezahlung. Dass ein anderes Gewerk nicht sauber arbeitet, muss er nicht verantworten.
Der Fall: Ein Fensterbauer baute in einem Haus sechs Fenstertüren ein. Als er fertig war, verweigerte der Bauherr die Abnahme mit der Begründung, der Handwerker habe schlecht gearbeitet. Neben anderen Mängeln beanstandete er, dass sich eine Türe nicht vollständig öffnen ließ: Der Flügel schleife am Bodenbelag. Der Handwerker klagte seinen restlichen Werklohn von 11.565 Euro ein.
Das Urteil: Zu Recht, entschied das Landgericht Krefeld, denn seine Leistung weise keine wesentlichen Mängel auf. Handwerker müssten zwar ein "funktionstaugliches Werk" herstellen. Und eine Fenstertür, die man nicht ganz öffnen könne, erfülle zweifellos ihre Funktion nicht richtig. Doch dieses Defizit sei nach Ansicht des Bausachverständigen nicht auf Fehler des Fensterbauers zurückzuführen. Laut Gutachten habe der Handwerker alle anerkannten Regeln der Technik eingehalten. Fest stehe, dass nach dem Einbau der Fenstertüren über dem Estrich noch genug Bodenluft bestanden habe. Sie hätte für einen Boden mit üblichen, dünnen Fliesen ausgereicht. Hätten sich anschließend die Fliesenleger bei ihrer Arbeit korrekt nach der Höhe der Fenster gerichtet, würden die Fensterflügel nicht am Boden schleifen. Auch der Architekt des Bauherrn hätte beiden Handwerkern entsprechende Vorgaben machen können.
Landgericht Krefeld, Urteil vom 3. August 2016, Az. 2 O 346/15
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben