Ein Le­bens­mit­tel­mark­t lässt an seinen Waagen-Kassen-Systemen (WKS) den Kundinnen und Kun­den die Wahl zwi­schen Pa­pier oder einem di­gi­ta­len QR-Code als Bon.

Ein Le­bens­mit­tel­mark­t lässt an seinen Waagen-Kassen-Systemen den Kun­den die Wahl zwi­schen einem Bon in Pa­pier oder einem QR-Code. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Europarichter gefragt: QR-Code statt Papier-Bon erlaubt?

Ist der "aus­ge­druck­te" Bon einer Kas­sen­waa­ge notwendigerweise aus Papier, oder kann es auch ein QR-Code sein? Das muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob der "aus­ge­druck­te" Bon einer Kas­sen­waa­ge un­be­dingt aus Pa­pier sein muss oder auch ein digitaler Code sein kann. Das Oberverwaltungsgericht Lü­ne­burg hat daran Zweifel und legt ihm daher diese Frage vor.

Der Fall

Ein Le­bens­mit­tel­mark­t lässt an seinen Waagen-Kassen-Systemen (WKS) den Kundinnen und Kun­den die Wahl zwi­schen einem Bon auf Pa­pier oder einem di­gi­ta­len QR-Code. Der niedersächsische Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen sah darin einen Rechtsverstoß. WKS müssten zwingend physische Bons ausgeben, hieß es in dem Bescheid, mit dem die Behörde die Beseitigung forderte. Sie drohte an, die aktuelle Eichung der Waage erlösche und sie könne auch künftig nicht mehr geeicht werden.

Der Markt klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) gegen den Bescheid, scheiterte aber zunächst. Das VG ging ebenso davon aus, dass zwingend ein Papier-Bon nötig sei.

Die Entscheidung

Die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, legte die Frage nun vom EuGH vor. Denn es sieht ein Problem mit dem Europarecht.

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Die wegen des Mess- und Eichgesetzes erlassene Mess- und Eichverordnung (MessEV) verweise in § 8 Abs. 1 auf die EU-Messgerätrichtlinie (RL 2014/32/EU), so die Begründung. Der Anhang I der Richtlinie stelle detailliertere Anforderungen an eine Reihe von Messgeräten, darunter auch Waagen-Kassen-Systeme. An mehreren Stellen ist darin von "ausgedruckten" Ergebnissen die Rede, die die Waage deutlich, leserlich, unverwischbar und dauerhaft bereitstellen muss. Das Wägen ist laut der Vorschrift bei WKS überhaupt nur dann zulässig, wenn sämtliche Vorgänge deutlich, unmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden "ausgedruckt" werden.

"Norm nicht zu eng auslegen"

Im Gegensatz zur VG hält das OVG es für möglich, dass diese Vorschriften E-Bons erlauben. Er verwies unter anderem auf die inzwischen ins EU-Recht aufgenommene Norm DIN EN 45501:2015, die weitere Zweifel aufwerfe. Einerseits benenne sie Drucker lediglich als Beispiel für "ausschließlich digitale Ausgaben oder Anzeigen bietende elektronische Geräte". Andererseits lege sie sprachlich insgesamt eher einen verpflichtenden physischen Bon nahe, deutlich verstärkt durch die Angabe von Mindestgrößen gedruckter Ziffern.

Die Frage müsse auch vor dem Hintergrund der Regelungszwecke ausgelegt werden, so das OVG. Der Wiege- und Abrechnungsvorgang müsse für Kundinnen und Kunden transparent und nachvollziehbar gestaltet sein. Ihnen solle damit auch über längere Zeit eine Kontroll- und Nachweismöglichkeit offenstehen. Ein E-Bon könne diesen Zweck jedenfalls dann erfüllen, wenn sich die Kunden wahlweise für diesen entscheiden können. Den Wortlaut der DIN-Norm sollte man laut OVG nicht zu eng auslegen, da sie "technologieoffen" gestaltet sei. 

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Vorlagebeschluss vom 1. Juli 2025, Az. 7 LB 70/24

Quelle: beck.de

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Text: / handwerksblatt.de

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