Rauchmelder funktioniert nicht: Und nun?
In Deutschland gilt die Rauchmelderpflicht für Neu- und Bestandsbauten. Doch wenn die Melder abfallen oder nicht funktionieren, herrscht bei vielen noch große Unsicherheit. Wer ist zuständig für was?
Es ist morgens um 6.30 Uhr. Plötzlich ein ohrenbetäubendes Piepen. Der Rauchmelder im Flur schlägt Alarm. Mehr als 80 Dezibel schallen durch die Wohnung. Normalerweise ein Anzeichen dafür, dass die Batterie zur Neige geht. Doch der Melder wurde erst vor rund einem Jahr installiert. Und die anderen beiden in der Wohnung sind noch vollkommen in Ordnung.
Die erste Schrecksekunde geht vorbei. Verzweifelte Handlungen folgen, mit dem Ziel das Piepen auszuschalten. Alle Versuche bleiben erfolglos, da kein Knopf oder Schalter zum Ausschalten sichtbar ist. Ein Hammer, der letzte Hoffnungsschimmer. Damit ein paar Mal sanft gegen den Rauchmelder und morgendlichen Störenfried gehauen. Dann fällt er auf den Boden. Im gleichen Moment ist der Alarm aus und es herrscht Ruhe. Alles, was bleibt, ist das schwarze Klebe-Pad an der Decke. Doch nun folgt das nächste Problem. Wer befestigt ihn wieder an der Decke? Der Mieter oder Vermieter? Und wie kann man verhindern, dass sie erst gar nicht abfallen.
Wer ist zuständig – Mieter oder Vermieter?
Zunächst die gute Nachricht: Hätte der Fehlalarm die Feuerwehr auf den Plan gerufen und wäre diese gewaltsam in die Wohnung eingedrungen, kann der Vermieter dem Mieter die kaputte Wohnungstür nicht in Rechnung stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 20. April 2007 (Az. 537 C 17077/05) hervor.
Damals hat das Gericht einen derartigen Schadensersatzanspruch eines Eigentümers abgelehnt. Eine Pflichtverletzung des Mieters habe demzufolge nicht vorgelegen. Doch wie ist die rechtliche Lage, wenn der Rauchmelder über Nacht abfällt und möglicherweise noch einen Schaden auf dem Boden hinterlässt?
Fakt ist: in zehn von 16 Bundesländern sind die Mieter für die Pflege und Prüfung der Rauchmelder verantwortlich. Diese sollten mindestens einmal im Jahr auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Das teilt das Forum Brandrauchprävention mit.
In den übrigen Bundesländern sind die Eigentümer in der Wartungspflicht. Darüber hinaus müssen sie in dem vermieteten Wohnraum dafür sorgen, dass die Rauchmelder fachgerecht gewartet werden und sie jederzeit betriebsbereit sind. Außerdem sind Eigentümer in allen Bundesländern für die Installation und Wartung der Melder verantwortlich.
"Wenn der Rauchmelder aufgrund einer leeren Batterie einen Alarm von sich gibt oder von der Decke fällt, muss sich der Eigentümer um die Wiederinstandsetzung kümmern", sagt Claudia Groetschel, Sprecherin beim Forum Brandrauchprävention.
Abgabe der Verantwortung
Allerdings kann der Vermieter die Pflicht zur Installation und Wartung auf den Mieter übertragen. Dies lässt das Mietrecht zu. Dazu bedarf es jedoch einer Vereinbarung, die von beiden Seiten akzeptiert und unterschrieben werden muss. Dennoch muss der Vermieter trotz Vereinbarung prüfen, ob der Mieter der Wartung der Rauchmelder nachkommen kann und dieser Pflicht auch tatsächlich nachkommt. Zur sogenannten Räum- und Kehrpflicht besteht in diesem Fall kein Unterschied.
Ob der Vermieter oder die Mieter für die Installation und Wartungspflicht zuständig ist, regeln die Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer. Die LBO regelt unter anderem das Rechtsverhältnis zwischen der Bauaufsichtsbehörde und den Eigentümern.
In Nordrhein-Westfalen wurde die LBO in Bezug auf die Rauchmelder geändert. Mit der Neuregelung wurde den Eigentümern ab dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit eingeräumt, die jährlich vorgeschriebene Wartung eigenständig durchzuführen oder von einem externen Dienstleister durchführen zu lassen. Durch die Novellierung sollen Eigentümer sichergehen können, dass alle Rauchmelder in der Wohnung gewartet werden und somit einwandfrei funktionieren.
Qualitätsmerkmale von Rauchmeldern
Bei der Installation von Rauchmeldern sollten Haus- und Wohnungseigentümer vor allem auf ein besonderes Qualitätsmerkmal achten. "Bei den Rauchmeldern ist es das Q-Label", so Groetschel. Das Label stelle eine Orientierungshilfe dar und ist ein Merkmal dafür, dass ein Rauchmelder eine gute Qualität hat. Rauchmelder würden durchschnittlich zwischen 15 und 20 Euro kosten.
Laut Groetschel gebe es allerdings auch deutlich günstigere Modelle. "Allerdings kann es bei diesen Modellen öfter zu unerwarteten und unerwünschten Zwischenfällen kommen", erläutert die Sprecherin vom Forum Brandprävention. Rauchmelder mit dem Q-Label verfügen beispielsweise über eine festeingebaute Batterie, die zehn Jahre hält und sind permanent in Betriebsbereitschaft.
Fachgerechte Montage
Damit die Rauchmelder nicht wie im genannten Beispiel von der Decke fallen, müssen sie fachgerecht montiert werden. Einerseits können sie geklebt, andererseits verschraubt werden. Die Schrauben und Dübel sowie das Klebe-Pad sind in den meisten Fällen den Meldern beigefügt. "Wenn sie an die Decke geklebt werden sollen, muss der Untergrund dafür glatt sein. Bei einer unebenen Decke besteht schnell die Gefahr, dass sie runterfallen", so Groetschel.
Darüber hinaus gibt das Forum Brandprävention Tipps, wie die Rauchmelder am besten installiert werden sollen. Unter anderem sollen sie nie in den Räumen montiert werden, in denen starker Dampf oder Rauch entsteht. Beispiele hierfür sind die Küche und das Badezimmer. Zudem müssen sie stets in waagerechter Position montiert werden. Dies gilt auch bei Dachschrägen.
Der am Anfang beschriebene morgendliche Vorfall passierte in Nordrhein-Westfalen. Demzufolge ist der Vermieter für die Reinstallation des Rauchmelders zuständig. In anderen Bundesländern kommt diese Aufgabe dem Mieter zu. Dies ist in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein der Fall.
In Sachsen besteht bislang keine Rauchmelderpflicht für Bestandsbauten. In Berlin und Brandenburg gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020. Bis dahin müssen auch diese Bauten mit Rauchmeldern versehen sein. Für Neubauten gilt die Rauchmelderpflicht in einigen Bundesländern bereits seit mehr als zehn Jahren, wie beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern oder Rheinland-Pfalz.
Text:
Christoph Ledder /
handwerksblatt.de
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