Auch für Gebäudereiniger gelten die Corona-Schutzvorschriften

Auch für Gebäudereiniger gelten die Corona-Schutzvorschriften (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Reinigungsbranche: Kein tariflicher Zuschlag für OP-Maske

Betriebsführung

Reinigungskräfte, die bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, erhalten keinen tariflichen Erschwerniszuschlag. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Wenn Reinigungskräfte bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, erhalten sie keinen tariflichen Erschwerniszuschlag. Selbst dann nicht, wenn der Tarifvertrag einen Zuschlag von 10 Prozent für eine persönliche Schutzausrüstung mit vorgeschriebener Atemschutzmaske vorsieht. Das sagt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Fall

Der Kläger arbeitet als Reinigungskraft. Es gilt der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). Darin ist bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, ein Zuschlag von 10 Prozent vorgesehen. Ab August 2020 war bei der Arbeit eine OP-Maske vorgeschrieben. Deshalb verlangte der Mann den Erschwerniszuschlag.

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Das Urteil

Die Klage blieb ohne Erfolg. Einen Anspruch auf den Erschwerniszuschlag habe man nur, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei, entschied das Gericht. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall. Anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske diene sie nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2021, Az. 17 Sa 1067/21. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

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Text: / handwerksblatt.de

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