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Holzkohlegrills sind Feuerungsanlagen im Sinne der Bauordnung. (Foto: © pekosman /123RF.com)
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1. Oktober 2023
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:08
Ein Holzkohlegrill im Innenraum eines Restaurants muss vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden. Denn es handelt sich dabei um eine Feuerstätte, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants ist eine Feuerungsanlage. Der Bezirksschornsteinfeger muss sie somit abnehmen, verlangt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Ein niedersächsisches Restaurant betrieb in seinen Innenräumen einen Holzkohlegrill. Weil dieser nicht von einem Schornsteinfeger abgenommen worden war, wurde dem Wirt die weitere Nutzung des Grills verboten. Gegen diesen Bescheid beantragte er Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies ihn zurück. Dagegen legte der Restaurantbesitzer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ein.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg untersagte die Nutzung des Holzkohlegrills Grills ebenfalls. Dieser sei als Feuerstätte im Sinne des § 2 Abs. 11 Bauordnung Niedersachsen (NBauO) und somit als Feuerungsanlage im Sinne des § 40 Abs. 1 NBauO zu werten.
Feuerungsanlagen dürften erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt habe.
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Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Holzkohlegrill abnahmefähig war. Eine Nutzung vor der Abnahme erlaube das Gesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht, da gebe es auch keine Ausnahme.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 2023, Az.1 ME 61/23
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