Schornsteinfeger haftet nicht für die Nachrüstung eines Kaminofens
Ein Kaminbesitzer hatte rund 7.000 Euro Schadenersatz von seinem Bezirkskaminkehrermeister gefordert, weil der ihn falsch beraten haben soll. Das Landgericht München wies ihn ab.
Ein Hausbesitzer verlangte Schadensersatz von seinem Schornsteinfeger, weil der ihn nicht genügend über die Nutzung seines alten Ofens aufgeklärt haben soll. Das Landgericht wies ihn ab. Der Hinweis, dass der Kaminofen außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden musste, reichte aus.
Der Fall
Ein Bezirkskaminkehrermeister hatte einen Hauseigentümer darauf hingewiesen, dass sein Kachelofen von 1994 zum 31. Dezember 2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse. Der Mann ließ daraufhin den alten Ofen durch einen neuen ersetzen. Er forderte anschließend die Kosten von rund 7.000 Euro von dem Kaminkehrer zurück, weil dieser ihn falsch beraten habe. Hätte der ihn darüber informiert, dass man den alten Kachelofen zumindest im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung eingeschränkt nutzen könnte, hätte er ihn als "Schmuckstück" behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.
Das Urteil
Das Landgericht München stellte sich auf die Seite des Bezirkskaminkehrermeisters. Dieser habe bei seiner Beratung keine Pflicht verletzt. Der Hinweis, dass der alte Kachelofen zum 31. Dezember 2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten sei, weil er die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht erfülle, sei korrekt gewesen.
Darüber hinaus sei der Schornsteinfeger hier nicht verpflichtet gewesen, den Hausherrn auf einen möglichen Notbetrieb im Katastrophenfall hinzuweisen, stellte das Gericht klar. Denn hierfür habe er vom Besitzer im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Dieser habe auch nicht nachgefragt, was "Außerbetriebnahme" bedeute. Auskünfte eines Beamten müssten dem Stand seiner Kenntnisse entsprechend sachgerecht, also vollständig, richtig und unmissverständlich sein, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend handeln könne. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei die Auskunft des Schornsteinfegers korrekt gewesen.
Neuer Ofen ist kein Schaden
Außerdem sei dem Besitzer durch den Bau eines neuen Kaminofens kein Schaden entstanden. Denn auch bei anderer Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt nutzen können oder er hätte den entsprechenden Betrag für die Nachrüstung zahlen müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung der rund 7.000 Euro erhalten.
Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung des Betrags auch unzulässig bereichert, da er sich besserstehen würde als ohne das Ereignis.
Landgericht München I, Urteil vom 23. März 2022, Az. 15 O 4553/21 (nicht rechtskräftig)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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