Der Kunde ist kein Helfer des Schornsteinfegers
Der Schornsteinfeger haftet für eine fehlerhafte Kehrung, auch wenn der Kunde einen Teil der Arbeit übernommen hat. Das ist nämlich nicht erlaubt.
Rußt und raucht der Kamin wegen einer schlechten Kehrung des Schornsteins, muss der Schornsteinfeger dafür Schadensersatz leisten. Dass der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten selber macht, ist unzulässig. Das hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Der Fall
Mitarbeiter des Bezirksschornsteinfegers hatten 2016 eine Kehrung einer zentralen Heizungsanlage mit einem Holzvergaser-Kessel in einem Wohnhaus durchgeführt. Später kam zu einer starken Ruß- und Rauchentwicklung. Der Hausherr verklagte den Schornsteinfeger auf rund 3.500 Euro Schadensersatz für die Renovierung des Heizungsraumes. Der Beklagte entgegnete, dass die Ruß-Entnahme und die Reinigung des Verbindungsstücks auf eigenen Wunsch vom Kunden selbst durchgeführt wurden.
Das Urteil
Das Amtsgericht Brandenburg verurteilte den Schornsteinfeger zur Zahlung. Denn dessen Mitarbeiter hätten eine Pflichtverletzung begangen und gegen die Kehr- und Überprüfungsordnungen verstoßen. Die Pflichten ergäben sich (für das Jahr 2016) aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, der Bundesverordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen und der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung. Entsprechend diesen Vorschriften sind Verbrennungsrückstände aus kehrpflichtigen Anlagen vom Bezirksschornsteinfegermeister zu entfernen und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht.
Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Ruß-Schaden beim Kläger durch ein unsachgemäßes Kehren des Schornsteins verursacht worden sei. So seien weder die Kehrrückstände entnommen noch das Verbindungsstück nach der Kehrung gereinigt worden. Diese Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter muss sich der Chef zurechnen lassen.
Kunde darf nicht mitarbeiten
Schornsteinfeger-Arbeiten dürfen nach dem Gesetz auch nicht teilweise auf den Kunden übertragen werden, da dies zu gefährlichen Betriebsstörungen führen könne, erklärte das Amtsgericht. Selbst wenn hier der Hausherr selbst den Ruß entnommen hätte – was nach Feststellung des Gerichts aber nicht der Fall war –, müsse der Schornsteinfeger sich davon überzeugen, dass die Feuerungsanlage weiterhin betriebssicher sei.
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 12. November 2021, Az. 31 C 264/17
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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