Neue Schornsteine müssen höher gebaut werden
Schornsteine von Pelletheizungen, Kachelöfen und Kaminen sollen den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragen. Diese Vorgabe betrifft aber nur neue Anlagen, betont die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage.
Die Bundesregierung will im Umfeld von Kleinfeuerungsanlagen die Schadstoffbelastung der Luft verringern. Am 17. September hat der Bundesrat der Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zugestimmt.
Demnach soll zukünftig bei neuen Pelletheizungen, Kachelöfen und Kaminen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt der Schornstein so ausgeführt werden, dass die Mündung aus der sogenannten Rezirkulationszone herausragt. In diesem Bereich können nämlich Abgase nicht vom Wind weggetragen werden. Die Austrittsöffnung neuer Schornsteine muss demnach künftig nahe am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht werden. Diesen Punkt muss der Schornstein außerdem um mindestens 40 Zentimeter überragen.
Mit der neuen Höhe soll laut der Bundesregierung der ungestörte Abtransport der Abgase gewährleistet und die Belastung der Außenluft mit Schadstoffen verringert werden. Bei der Verbrennung von Festbrennstoffen entstehen gesundheitsgefährdende Schadstoffe, insbesondere Feinstaub sowie unter anderem polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine und Furane.
Nur neue Anlagen sind betroffen
Die Änderung gelte nur für neue Anlagen, betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32566) . Bestehende Feuerungsanlagen wie etwa Kaminöfen seien von der Neuregelung nicht erfasst. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, gibt es in Deutschland etwa elf Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen.
Der Arbeitgeberverband des Saarländischen Handwerks e. V. hatte bis zu 8.000 Euro Mehrkosten für notwendige Anpassungen alter Schornsteine befürchtet. Diese Sorge ist – ebenso wie die des Industrieverbandes Haus-, Heiz und Küchentechnik (HKI) vor Stilllegung vieler bestehender Einzelfeuerstätten – unbegründet, da bestehende Anlagen nicht betroffen sind, erklärt die Bundesregierung.
In einer begleitenden Entschließung bedauerte der Bundesrat, dass es die Bundesregierung bei der Änderung der Verordnung versäumt habe, die Bezüge auf DIN- und DIN EN-Normen, VDI-Richtlinien sowie europäische Rechtsnormen an den aktuellen Stand anzupassen. Er forderte die Bundesregierung auf, dies schnellstmöglich nachzuholen.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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