Arbeitgeber, die vom Lockdown betroffen sind, können eine Fristverlängerung für ihre Sozialbeiträge beantragen.

Arbeitgeber, die vom Lockdown betroffen sind, können eine Fristverlängerung für ihre Sozialversicherungsbeiträge beantragen. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Sozialbeiträge für Januar und Februar können gestundet werden

Betriebsführung

Vom Lockdown betroffene Unternehmen können die Zahlung ihrer Sozialversicherungbeiträge für Januar und Februar 2021 aufschieben. Dafür müssen sie einen Antrag stellen.

Arbeitgeber, die im Januar und Februar 2021 ihr Unternehmen schließen müssen und sich bis zum Eingang der Wirtschaftshilfen in Zahlungsschwierigkeiten befinden, können die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die beiden Monate beantragen. Das teilt der GKV-Spitzenverband mit.

Angesichts des verlängerten Corona-Lockdowns ist davon auszugehen, dass den betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden.

Fälligkeitstag im März

Daher werden den Betrieben, die sich wegen der noch ausstehenden Finanzhilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde: längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags > finden Sie hier.

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Laut einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gelten hierfür folgende Bedingungen:

  • Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
  • Es ist keine Sicherheitsleistung nötig.

  • Stundungszinsen werden nicht berechnet.

  • Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.

  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar und Februar 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung wäre mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden; dies muss er in geeigneter Weise darlegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, sei in aller Regel ausreichend.

  • Der Unternehmer muss einen Antrag auf Stundung stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Musterformular > finden Sie hier.

Wird dem Antrag auf Stundung entsprochen, gelten damit die Beiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Dokumentation nötig

Unternehmen sollten die Höhe der gestundeten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden)  dokumentieren.

Selbstständige: Auch geringere Beiträge zur Krankenkasse möglich

Die Stundung ist auch für Selbstständige möglich, die freiwillig krankenversichert sind. Vor einer Stundung sollten freiwillig versicherte Selbstständige Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen, da auch eine Beitragsermäßigung möglich sein könnte. 

Die Stundung sollte unbedingt vor der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen. 

Antragsformular Ein Musterformular für den Antrag  auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie > hier

Text: / handwerksblatt.de

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