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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Arbeitgeber, die vom Lockdown betroffen sind, können eine Fristverlängerung für ihre Sozialversicherungsbeiträge beantragen. (Foto: © dolgachov/123RF.com)
Vorlesen:
Januar 2021
Vom Lockdown betroffene Unternehmen können die Zahlung ihrer Sozialversicherungbeiträge für Januar und Februar 2021 aufschieben. Dafür müssen sie einen Antrag stellen.
Arbeitgeber, die im Januar und Februar 2021 ihr Unternehmen schließen müssen und sich bis zum Eingang der Wirtschaftshilfen in Zahlungsschwierigkeiten befinden, können die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die beiden Monate beantragen. Das teilt der GKV-Spitzenverband mit.
Angesichts des verlängerten Corona-Lockdowns ist davon auszugehen, dass den betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden.
Daher werden den Betrieben, die sich wegen der noch ausstehenden Finanzhilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde: längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags > finden Sie hier.
Laut einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gelten hierfür folgende Bedingungen:
Wird dem Antrag auf Stundung entsprochen, gelten damit die Beiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Unternehmen sollten die Höhe der gestundeten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) dokumentieren.
Die Stundung ist auch für Selbstständige möglich, die freiwillig krankenversichert sind. Vor einer Stundung sollten freiwillig versicherte Selbstständige Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen, da auch eine Beitragsermäßigung möglich sein könnte.
Die Stundung sollte unbedingt vor der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.
Antragsformular Ein Musterformular für den Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie > hier
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