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Steuern: Das ist neu seit 1. Januar 2022

Betriebsführung

2022 hat sich einiges beim Thema Steuern geändert. Ein Überblick, was das für Arbeitnehmer, Unternehmen, Selbstständige, Rentner und Grundstückeigentümer bedeutet. Lesen Sie auch, welche Corona-Hilfen es noch gibt.

Anfang des Jahres kündigte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) in der "Bild am Sonntag" Steuerentlastungen in Höhe von 30 Milliarden Euro für Bürger und Unternehmen an. Zum Beispiel sollen die Beiträge zur Rentenversicherung demnächst voll von der Steuer absetzbar sein.

Zudem stellte er ein "Corona-Steuergesetz" in Aussicht. Unter anderem sollen dann Verluste der Jahre 2022 und 2023 mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Auch das Homeoffice könnte bald dauerhaft von der Steuer absetzbar sein. "Ich halte es für denkbar, dass wir aus der Ausnahmeregel eine dauerhafte Regel machen", sagte Lindner den Zeitungen der Funke Mediengruppe bereits im Dezember. Was von den Steuerplänen umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Steueränderungen in 2022

Fest steht: 2022 bringt einige Änderungen an steuerlichen Regeln mit sich, die für viele Arbeitnehmer und Selbstständige ein paar Euro mehr in der Tasche bedeuten. Zudem gelten Sonderregeln für von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen und Selbstständige fort und Grundstückseigentümer müssen im Laufe des Jahres Daten ans Finanzamt für die neue Grundsteuer übermitteln.

Ein Überblick für Unternehmen, Selbstständige, Arbeitnehmer und Rentner. 

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Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag gilt jetzt unbefristet

Alleinerziehende werden auch 2022 bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 deutlich erhöht: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich.

Der Betrag gilt ab 2022 unbefristet. Der erhöhte Freibetrag von 4.008 Euro, den sich Alleinerziehende seit 2020 in den elektronischen Steuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen konnten, wird nun an automatisch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt.

Höherer Grundfreibetrag für Arbeitnehmer und Selbstständige

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben, gestiegen. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Vom höheren Grundfreibetrag profitieren die meisten Arbeitnehmer und Selbstständigen. Nur bei Kinderlosen wirkt dem eine Erhöhung des Zuschlags zum Pflegeversicherungs-Beitrag entgegen. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht. 

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Steuertarife

Zum Abbau der kalten Progression wurden zusätzlich zur Erhöhung des Grundfreibetrags die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 Prozent angehoben. Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel der Arbeitnehmer bemerkbar machen. "Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die Infl ation ausgleicht", heißt es aus dem Bundesfinanzministerium. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt nun ab 58.597 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 117.194 Euro (Zusammenveranlagung). Der Reichensteuersatz von 45 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (555.652 Euro für Zusammenveranlagte).

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale soll laut Ampel-Koalitionsvertrag auch für 2022 gelten. Pro Tag im Homeoffice konnte man 2020 und 2021 fünf Euro ansetzen, und maximal 600 Euro im Jahr. Die Summe zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden. Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich  also nur für diejenigen, die insgesamt mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben. Eingetragen wird die Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung in die Anlage N bei den Werbungskosten.

Gastronomie: Mehrwertsteuersenkung bis Ende 2022

Für Speisen (nicht Getränke) in der Gastronomie wurde ab 1. Januar 2021 die Weiterführung des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent (statt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent) beschlossen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war zunächst bis 1. Juli 2021 geplant, wurde aber bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Unternehmer sollten gegebenenfalls prüfen, ob ihre Rechnungs- und Kassensysteme entsprechend eingestellt und angepasst sind, rät die Steuerberatungsgesellschaft ETL. Getränke müssen weiterhin mit 19 Prozent besteuert werden.

Investitionsabzugsbetrag bis Ende 2022

Kleine und mittlere Betriebe dürfen  für geplante Investitionen außerhalb der Bilanz eine steuerfreie Rücklage bilden, den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Planen sie innerhalb der kommenden drei Jahre eine Anschaffung für den Betrieb, etwa eine neue Maschine, können sie mit dem Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Seit 2020 kann ein IAB in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden, wenn der Betrieb maximal 200.000 Euro Gewinn macht.

Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

"Begünstigt sind nur Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt oder für betriebliche Zwecke vermietet werden", erklärt die Steuerberatungsgesellschaft ETL

Degressive Abschreibung ist nicht mehr möglich

Für die Jahre 2020 und 2021 hatte die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Corona-Krise die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Die Bundesregierung hat sich im Dezember 2021 gegen eine Verlängerung dieser Regelung ausgesprochen.

Das bedeutet: Seit 1. Januar 2022 können angeschaffte abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur linear, also in gleichbleibenden Jahresbeträgen, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für ab dem 1. Januar 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung nicht mehr zulässig. Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können weiterhin degressiv abgeschrieben werden. 

Für bestimmte Hard- und Software wie zum Beispiel Tablets, Laptops, Dockingstations (nicht jedoch Handys!) gilt die auf ein Jahr verkürzte Abschreibungsdauer auch für Anschaffungen des Jahres 2022. Damit kann die in 2022 angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von einem Euro abgeschrieben werden.

Steuerfreier Corona-Bonus kann weiter ausgezahlt werden

Bonuszahlungen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung für den sogenannten Corona-Bonus gilt noch bis zum 31. März 2022. Lesen Sie hier alles Wichtige zum Corona-Bonus

Steuererklärung: Längere Frist

Alle, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, haben noch bis 31. Mai 2022 Zeit , um ihre Steuererklärung für 2020 abzugeben.

Steuerfreier Sachbezug: 50 Euro

Die steuerfreie Sachbezugsgrenze ist zum Jahreswechsel von 44 Euro monatlich auf 50 Euro gestiegen. Alle Beschäftigten, auch Auszubildende oder Minijobber, können diesen Betrag jeden Monat steuerfrei on top bekommen. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden. Allerdings haben sich gleichzeitig zum neuen Jahr die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Gutschein- oder Prepaidkarten verschärft. 

Mahlzeiten und Unterkunft für Mitarbeiter

Spendiert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden Mahlzeiten oder stellt er zum Beispiel in einer Kantine ein Essen verbilligt zur Verfügung, zählt das zum Arbeitsentgelt. Bei der Lohnabrechnung werden solche Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten berücksichtigt. Die Werte werden jedes Jahr an die Verbraucherpreise angepasst.

  • Der Wert für ein Mittag- oder Abendessen liegt 2022 bei 3,57 Euro (oder jeweils 107 Euro im Monat).
  • Für ein Frühstück liegt der Wert bei 1,87 Euro (monatlich 56 Euro).  
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2022 bundeseinheitlich 241 Euro monatlich. 

Umzugskosten absetzen

Wer 2022 berufsbedingt umziehen muss, kann die Kosten als Werbungskosten angeben. Zum 1. April 2022 werden die absetzbaren Beiträge erhöht. Bei einem Umzug bis zum 31. März 2022 lassen sich 870 Euro pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer absetzen. Ab April sind das dann 886 Euro. Dazu kommen 580 Euro pro Ehepartner und Kind und ab April  590 Euro.

Grundstücke: Eigentümer müssen Angaben machen

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand von Angaben, die Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen.

Stichtag für den Stand dieser Angaben war der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag mussten Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung über das weitere Vorgehen informiert, meldet das Bundesfinanzministerium. Die Feststellungserklärungen sollen ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden können . Die Abgabefrist läuft dann nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.

Nachzahlungszinsen

Die hohen Zinsen von sechs Prozent auf  Steuernachzahlungen und Steuererstattungen der letzten Jahre sind verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab 1. Januar 2019 treffen.

Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbstständige

Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen (Förderzeitraum Januar bis März 2022) staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden.

Die Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige ist nahezu identisch mit der Überbrückungshilfe III Plus, erstattet aber nur noch bis zu 90 Prozent der Fixkosten. Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können in der Überbrückungshilfe IV einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Für Betroffene von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.  

Die Neustarthilfe für Selbstständige soll weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen betragen.

Für die Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) sind Anträge noch bis 31. März 2022 möglich. Ebenfalls bis 31. März 2022 sind Anträge für die Neustarthilfe Plus für die Förderzeiträume Juli bis September beziehungsweise Oktober bis Dezember 2021 möglich.

Wichtig: Die Schlussabrechnung

Für die Überbrückungshilfen I bis III Plus sowie für die November- und Dezemberhilfe und die Neustarthilfe (bei prüfendem Dritten) endet die Frist für die Schluss- beziehungsweise Endabrechnung am 31. Dezember 2022. Für die Neustarthilfe Plus muss die Schlussrechnung bereits bis zum 30. Juni 2022 einzureichen. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft ETL hin. "In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Unternehmer zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Hilfen in voller Höhe zurückzuzahlen."

Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31. März 2022. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde allerdings auf die Hälfte reduziert. Es sei denn, die Arbeitnehmer nehmen während der Kurzarbeit an bestimmten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teil. 

KfW-Sonderprogramm

Die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm wurde bis zum 30. April 2022 verlängert, die geltende Kreditobergrenzen noch einmal erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Steuerstundung: Frist verlängert

Steuerpflichtige können noch bis 31. März 2022 Anträge auf Stundung ihrer bis 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis 30. Juni 2022 zu gewähren. Diese Frist kann längstens bis Ende September verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wurde. Die Finanzverwaltung soll in dem Zeitraum auf Stundungszinsen verzichten. 

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen

Die Finanzämter sollen außerdem auch weiterhin auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Bis zum 30. Juni 2022 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. 

Die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge sollen erlassen werden. Bei Vereinbarung einer (angemessenen) Ratenzahlung
ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern  bis zum 30. September 2022 möglich, auch Säumniszuschläge können erlassen werden.

Anpassung der Vorauszahlungen

Betroffene können  bis 30. Juni 2022 die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen.  Sie müssen ebenfalls nachweisen, dass sie stark wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sind. 

Registrierkassen

Bestimmte Registrierkassen dürfen noch bis Ende 2022 ausnahmsweise ohne eine sogenannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betrieben werden. Es handelt sich um Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können.

Dass die Kasse die Voraussetzungen erfüllt, muss man dem Finanzamt nachweisen. Etwa durch eine schriftliche Bestätigung des Kassenherstellers. PC-Kassensysteme sind von der Ausnahmeregelung ausgenommen.

Rentenbesteuerung

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2022 der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. "Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei", berichtet der Bund der Steuerzahler. Dieser Anteil gilt für Rentnerjahrgänge, die 2022 neu hinzukommen. Bei Bestandsrenten bleibe der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Optionsmodell:

Seit 1. Januar besteht für Personenunternehmen die Möglichkeit, sich auf Antrag beim Finanzamt wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) rechnet allerdings nicht damit, dass das Optionsmodell für Handwerksbetriebe eine große Relevanz haben wird.

Das Optionsmodell steht zum einen nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften offen. "Zum anderen bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften erhebliche Optionshindernisse, beispielsweise wegen der vorgesehenen zwingenden Miteinbringung des Sonderbetriebsvermögens",

Quellen: Bundesfinanzministerium / Bund der Steuerzahler / DHB / ETL

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Text: / handwerksblatt.de

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