Wegen der Proteste von Bauern und Logistikern gibt es bundesweit viele Staus.

Wegen der Proteste von Bauern und Logistikern gibt es bundesweit viele Staus. (Foto: © Brian Jackson/123RF.com)

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Streik in der Transportbranche: Was das für die Kunden bedeutet

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Das Transportgewerbe hat sich eine Woche lang an bundesweiten Protestaktionen auf deutschen Straßen beteiligt. Welche rechtlichen Konsequenzen die Streiks für Geschäftspartner und Arbeitnehmer haben, erklärt ein Experte.

Vom 8. bis 12. Januar 2024 veranstaltteen Landwirtschaft und Transportgewerbe gemeinsam eine Protestwoche, bei der sie in ganz Deutschland demonstrierten und Straßen blockierten. Rechtsanwalt Sven Goltz beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen, die sich daraus für die Geschäftspartner der Logistikunternehmen stellen.

Dürfen Kunden ihre Verträge mit Transportunternehmen nur wegen der Proteste kündigen?

Nein. "Nur weil sich ein Unternehmen an der aktuellen Aktionswoche beteiligt, darf ein bestehender Vertrag mit dieser Firma nicht gekündigt werden", erklärt der Experte.

Anders sehe es aber aus, wenn durch die Teilnahme an der Aktionswoche vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden und beispielsweise vereinbarte Lieferungen ausbleiben. "In dem Fall sind Zahlungskürzungen, Vertragsstrafen, Schadensersatzforderungen und sogar außerordentliche Kündigungen von bestehenden Belieferungsverträgen möglich." Transportunternehmen sollten ihre Kunden frühzeitig darüber informieren, wenn sie zugesagte Leistungen nicht erbringen können.

Wie ist die Rechtslage, wenn Ware zu spät geliefert wird?

Grundsätzlich müssten sich Transportunternehmen auf Einschränkungen wegen der Aktionswoche einstellen, da diese Proteste frühzeitig angekündigt wurden", betont der Anwalt. "Sollte es dennoch zu Verspätungen kommen, weil beispielsweise auch Ausweichrouten überlastet sind, besteht allerdings nur ein geringes Verschulden, weshalb im Normalfall keine rechtlichen Konsequenzen wie Vertragsstrafen, Schadenersatz und Ähnliches drohen. Allerdings kommt es diesbezüglich auch auf individuell vereinbarte Klauseln aus den jeweiligen Belieferungsverträgen an."

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Dürfen Arbeitnehmer wegen der Aktionswoche dem Job fernbleiben?

"Streiks sind in Deutschland nur in Tarifverhandlungen und auch nur bei Streikaufrufen von Gewerkschaften zulässig. Sogenannte Generalstreiks zur Durchsetzung politischer Forderungen unterliegen demnach keinem arbeitsrechtlichen Schutz und sind sogar verboten", warnt Goltz. "Insofern dürfen sich Arbeitnehmer nicht während ihrer Arbeitszeit an Protestaktionen beteiligen, sofern dies nicht vorher eindeutig durch den Arbeitgeber erlaubt wurde." Ansonsten könne der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter abmahnen, den Lohn kürzen oder sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.

Anders sehe es aus, wenn der Arbeitnehmer während seiner Freizeit an den Protesten teilnimmt. Dann drohten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber mit den Zielen des Protests einverstanden sei.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer wegen der Proteste zu spät kommen?

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko und muss sich auf mögliche Blockaden aufgrund der Protestwoche einstellen", weiß der Rechtsanwalt. Zumal die Proteste frühzeitig angekündigt wurden. Im Zweifel müssten Arbeitnehmer früher losfahren oder auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Bei Unpünktlichkeit könne der Chef arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, zum Beispiel eine Lohnkürzung. "Das gilt allerdings nicht grenzenlos", betont Goltz, "Arbeitnehmer müssen nur Zumutbares unternehmen." So sei es beispielsweise nicht mehr zumutbar, für einen einstündigen Arbeitsweg sechs Stunden früher loszufahren.

Können Betriebe von den Streikenden Schadensersatz fordern?

"Wenn der eigene Betrieb durch die Proteste gestört wird oder gar zum Stillstand kommt, ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber streikenden Unternehmen oder Verbänden kaum bis gar nicht erfolgsversprechend", sagt der Anwalt. "Das liegt daran, dass angemeldete Kundgebungen vom Demonstrationsrecht gedeckt sind." Zwar käme theoretisch bei unangekündigten Blockaden durchaus Schadensersatz in Betracht. Allerdings gebe es in der Praxis auch hier sehr hohe rechtliche Hürden, die überwunden werden müssten.

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Text: / handwerksblatt.de

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