Die Verkehrssicherungspflicht entsteht durch das Aufstellen des Bauzauns. Sie besteht grundsätzlich fort, bis sie von einem Dritten übernommen wird.

Die Verkehrssicherungspflicht entsteht durch das Aufstellen des Bauzauns. Sie besteht grundsätzlich fort, bis sie von einem Dritten übernommen wird. (Foto: © 75tiks/123RF.com)

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Sturm weht Bauzaun auf Auto, Unternehmer haftet

Betriebsführung

Fällt bei heftigen Sturmböen ein Bauzaun auf ein daneben geparktes Fahrzeug, muss der Aufsteller dem Eigentümer den Schaden ersetzen.

Bauunternehmer haften bekanntlich für die Sicherheit ihrer Baustelle. Wer einen Bauzaun aufstellt, ist für diesen verantwortlich – und zwar von der Aufstellung bis zur Entfernung. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München dem Eigentümer eines beschädigten Fahrzeuges Schadenersatz zugesprochen.

Der Fall

In einer stümischen Novembernacht stürzte ein Bauzaun auf einen korrekt geparkten Pkw und beschädigte diesen. An der Tür und am Außenspiegel war der Lack abgeschrammt. Für die Reparatur sowie Sachverständigenkosten verlangte der Eigentümer des Wagens insgesamt 2.046,38 Euro von dem Bauunternehmen, das den Rohbau einer Baustelle gefertigt und den Zaun aufgestellt hatte.

Die Baufirma weigerte sich. Sie erklärte, sie habe den Bauzaun ordnungsgemäß aufgestellt. Dieser sei später aber von einer Kranfirma demontiert und wieder aufgestellt worden, um einen Kran abzuholen. Der Rohbau sei schon seit Wochen fertig und die Baufirma damit nicht mehr mit der Kontrolle des Zauns beauftragt gewesen. Dies sei Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

Das Urteil

Das Amtsgericht München sah das anders. Die Baufirma sei sehr wohl weiterhin für die Sicherheit des Bauzauns verantwortlich gewesen. Die Verkehrssicherungspflicht sei durch das Aufstellen des Bauzauns entstanden. Diese bestehe grundsätzlich fort, bis sie von einem Dritten übernommen werde.

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Das war nach Ansicht des Gerichts hier aber nicht der Fall: Die Demontage und das Wiederaufstellen des Bauzauns durch die Kranfirma habe die Haftung nicht entfallen lassen, da diese Firma nicht tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Um die Verkehrssicherungspflicht wirksam zu übertragen, müsse eine klare und auch für Dritte erkennbare Absprache erfolgen. Die Kranfirma habe nur Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt, das sei keine Abprache.

Die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle treffe den Unternehmer im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben, so das Urteil. Diese Pflichten dauerten auch nach Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks an, denn sie beruhten auf gefährlichem Verhalten. Die Baufirma muss den Schaden ersetzen.

Amtsgericht München, Urteil vom 19. Dezember 2016, Az. 251 C 15396/16

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Text: / handwerksblatt.de

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