Auf dem Kundenparkplatz eines Geschäfts wurde bei Geschwindigkeiten von bis zu 11 Windstärken ein Auto von einem herabfallenden Ast beschädigt.

Bei Geschwindigkeiten von bis zu 11 Windstärken wurde ein Auto von einem herabfallenden Ast beschädigt. (Foto: © alfazetchronicles/123RF.com)

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Sturmschaden auf dem Kundenparkplatz: Inhaber haftet nicht

Betriebsführung

In einem Sturmtief flogen die Äste und einer davon verbeulte ein Fahrzeug auf einem Kundenparkplatz. Da der Baum aber auf dem Nachbargrundstück stand, muss der Geschäftsinhaber nicht haften, entschied das Amtsgericht Köln.

Die aktuelle, äußerst windige Wetterlage wird wieder für viele Sturmschäden an Bäumen, Gebäuden und Fahrzeugen sorgen. Grundsätzlich müssen Grundstückeigentümer für die Sicherheit ihrer Gelände sorgen; diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Inhaber von Ladengeschäften und den dazugehörigen Parkplätzen.

Wird auf einem Kundenparkplatz bei Sturm ein Fahrzeug von einem herabfallenden Ast beschädigt, haftet der Geschäftsinhaber aber nicht, wenn der dazugehörige Baum auf dem Nachbargrundstück steht. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Der Fall

Auf dem Kundenparkplatz eines Geschäfts wurde bei Geschwindigkeiten von bis zu 11 Windstärken ein Auto von einem herabfallenden Ast beschädigt. Die Besitzerin verklagte den Betreiber auf 4.157,55 Euro Schadensersatz, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und die Bäume nicht kontrolliert und zurückgeschnitten habe.

Das Urteil

Das Gericht nahm den Inhaber in Schutz, er musste nicht haften. Denn der Baum, von dem der Ast abgefallen war, steht auf dem benachbarten Grundstück. Also treffe die Verkehrssicherungspflicht den Nachbarn als dessen Eigentümer, stellte das Gericht klar. Die Gefahren durch fremde Bäume könne der Ladenbetreiber gar nicht verhindern, weil er deren morsche Äste nicht zurückschneiden darf.

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"Durch die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin hat sich daher auch keine Gefahr realisiert, die die Beklagte als Betreiberin der Parkfläche geschaffen oder eröffnet hat. Adressat der hier in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht ist daher vorliegend der Eigentümer des Nachbargrundstücks", so das Urteil.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 8.Mai 2023 Az. 126 C 275/22

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Text: / handwerksblatt.de

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