In einer Bäckerei sei eigentlich "immer Mehl in der Luft", sagte der Bäckergeselle. Aber die Treppe, auf der die Kundin gestürzt war, war gründlich gereinigt worden.

In einer Bäckerei sei eigentlich "immer Mehl in der Luft", sagte der Bäckergeselle. Aber die Treppe, auf der die Kundin gestürzt war, war gründlich gereinigt worden. (Foto: © clickandphoto/123RF.com)

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Sturz auf dem Weg zur Kundentoilette: Bäcker haftet nicht

Betriebsführung

Eine Kundin stolperte in einer Bäckerei auf der Treppe zur Toilette. Der Inhaber musste keinen Schadensersatz leisten, weil er seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte.

Besuchen Kunden einer Bäckerei die Toilette im Untergeschoss, trifft den Inhaber auch dort eine Sicherungspflicht. Wer stürzt und dafür Schadensersatz verlangt, muss beweisen, dass sich der Boden nicht im ordnungsgemäßen Zustand befand. 

Der Fall 

Beim Einkauf in der Bäckerei hatte eine Kundin, wie schon des Öfteren, die Toilette benutzt. Auf dem Weg dorthin stürzte sie auf der der Treppe und brach sich das Sprunggelenk. Vom Bäcker forderte die Verletzte Schadenersatz für die Unfallfolgen. Sie sei auf einer Mehlschicht auf der Treppe ausgerutscht, argumentierte sie. Der Bäcker sei dafür verantwortlich, weil er seine Verkehrssicherungspflicht in den Geschäftsräumen vernachlässigt habe.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies ihre Klage ab. Es gelte zwar der Grundsatz: Wo Publikumsverkehr stattfinde, müssten Ladeninhaber während der Geschäftszeiten vor allem Fußböden frei von Gefahren halten. Entgegen der Ansicht des Bäckers gelte diese Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt auch für das Untergeschoss in seinem Laden. Denn die Toilette sei nicht nur vom Personal, sondern gelegentlich auch von Kunden aufgesucht worden. Das belege nicht zuletzt ein vor der Treppe angebrachtes Schild mit Richtungspfeil: "WC".

Kein Beweis für Mehl auf der Treppe

Allerdings habe die Kundin behauptet, auf dem Flur habe Mehl gelegen. Das sei nach der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Niemand habe ihren Sturz im Keller beobachtet. Kein Zeuge – weder die Bäckereiangestellten, der Notarzt, oder die herbeigerufenen Bekannten der Frau – habe dort eine Mehlschicht bemerkt, ebenso wenig wie Mehlstaub auf der Kleidung der Frau. Die Verletzte selbst habe zugegeben, sie habe kein Mehl gesehen. 

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Objektiv komme aber auch Unaufmerksamkeit, ein Umknicken oder Schwindel als Unfallursache in Betracht.

Darüber hinaus habe der Bäckergeselle an diesem Morgen Flur und Treppe gründlich gereinigt. Vor Gericht habe er plausibel erläutert, in einer Bäckerei sei eigentlich "immer Mehl in der Luft". Aber beim Kehren passe er hundertprozentig auf, dass keine Mehlreste auf den Fliesen übrigblieben, schon wegen der Gewerbeaufsicht. Der Bäcker musste der Kundin keinen Schadensersatz zahlen.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 4 U 51/19 

VerkehrssicherungspflichtStürzt eine Kundin auf frisch geputztem Boden, muss der Inhaber Schmerzensgeld zahlen, wenn die Stelle nicht abgesichert war. Lesen Sie > hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

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