Hauptunternehmen, die Subunternehmen einschalten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften.

Hauptunternehmen, die Subunternehmen einschalten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. (Foto: © kadmy/123RF.com)

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Subunternehmer-Haftung: Verschärfte Regeln

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Hauptunternehmen müssen jetzt für die gesamte Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Subunternehmen alle Pflichten der Unfall- und Sozialversicherung erfüllen. Sonst haften sie selbst.

Hauptunternehmen müssen künftig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer lückenlos nachweisen, dass ihre Nachunternehmen rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge einhalten. So wurde es in einer Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch festgelegt, die der Gesetzgeber am 1. Juli in Kraft setzte.

"Die Neuregelung wirkt der Möglichkeit von Subunternehmen entgegen, sich etwa durch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Dumpinglöhne oder das Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen", sagt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). In der Bauwirt­schaft werden rund 30 Prozent aller Leistungen von Subunternehmen erbracht. "Gerade nach dieser Gesetzesnovelle sollten Auftraggeber bei ihren Nachunternehmen besonders prüfen, ob die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden", unterstreicht Arenz.

Zum Hintergrund: Hauptunternehmen, die Subunternehmen einschalten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Jedoch kann ein Verschulden von Hauptunternehmen ausgeschlossen werden, wenn es Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Nachunternehmen mittels einer Präqualifikation oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU aufzeigt.

Bescheinigung befreit von der Haftung

Erforderliche Nachweise können Hauptunternehmen aber auch durch Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BG BAU für ihre Nachunternehmen erbringen. Mit dieser Bescheinigung bestätigt die BG BAU, dass Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Zugleich erhalten Hauptunternehmen Auskunft darüber, mit welchen Gewerbezweigen Subunternehmen bei der Berufsgenossenschaft gemeldet sind und welche Entgelte der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Entsprechend können die Auftraggeber erkennen, ob es sich um ein zuverlässiges Unternehmen handelt und ob ausreichend Personal vorhanden ist.

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Ab sofort lückenlose Nachweise nötig

Seit langem wurde kontrovers diskutiert, ob es für den Haftungsausschluss von Hauptunternehmen ausreicht, wenn vor Vertragsvergabe und gelegentlich während des Bauzeitraums eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

Diesen Streit hat der Gesetzgeber nun entschieden: Nach dem neuen Gesetzestext im 7. SGB IV sind Hauptunternehmen verpflichtet, sich für den gesamten Zeitraum des Auftragsverhältnisses nahtlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen von ihren Subunternehmen vorlegen zu lassen. Kommen Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmen haften.

"Die Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Bauzeitraum ist aus unserer Sicht sinnvoll, um Sicherheit für den gesamten Bauprozess zu garantieren. Denn nicht selten wird über Jahre hinweg gebaut, in dieser Zeit kann sich vieles ändern", betont Arenz.

Haftung für Subunternehmer Mit der Auftraggeberhaftung für Mindestlöhne stellte der Gesetzgeber die Baubranche unter Generalverdacht, meint Rechtsanwalt Kai Sturmfels.

Text: / handwerksblatt.de

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