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HWK Trier | September 2026
Sommerfest des Handwerks: Hoffnung braucht Taten
Anpacken statt abwarten: Mit dieser Botschaft setzte das Sommerfest des Handwerks am 4. September im Campus Handwerk ein deutliches Signal.
Erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass er angerufen wird, ist die telefonische Umfrage zur Kundenzufriedenheit erlaubt. (Foto: © goodluz/123RF.com)
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4. Januar 2012
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
"Wie zufrieden waren Sie mit dem Service?" fragte ein Marktforschungsunternehmen telefonisch einen überraschten Kunden einer Kfz-Werkstatt, und zwar Tage nach seiner Reparatur. Der fühlte sich belästigt und wehrte sich gegen diese Nutzung seiner Handy-Nummer.
Zu Recht, wie das Landgericht Köln entschied. Die telefonische Umfrage des Unternehmens sei keine Marktforschung, sondern unzulässige Werbung. Die Werkstatt hätte den Kunden bei der Auftragsannahme fragen müssen, ob er angerufen werden möchte, so die Richter. Erkläre sich der Kunde einverstanden, sei eine telefonische Umfrage zur Kundenzufriedenheit erlaubt.
Zu Telefonwerbung hatte der Kunde aber nicht seine Einwilligung erteilt. Er hatte seine Handynummer lediglich zu Service-Zwecken herausgegeben, als er den Wagen zur Reparatur brachte.
In diesem Fall sei der Anruf als belästigende Telefonwerbung unzulässig, erklärte das Gericht. Auch wenn eine solche Umfrage nicht direkt den Umsatz steigere, solle sie doch zumindest indirekt das Geschäft fördern.
Also handle es sich um eine verbotene Geschäftspraktik im Sinne des Wettbewerbsrechts. Derartige Anrufe sollten die Bindung des Kunden an den Betrieb stärken. Das Unternehmen bringe sich in Erinnerung und vermittle dem Kunden den Eindruck, sich intensiv um ihn zu kümmern. "Dann gehe ich da wieder hin" – auf diese Reaktion der Kunden ziele die Umfrage ab.
Landgericht Köln, Urteil vom 24. August 2011, Az.:84 O 52/11
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